§ 28 – Vergabe von Kennnummern
(1) Die zur Führung von Nachweisen und Registern erforderlichen Identifikations-, Erzeuger-, Beförderer-, Sammler-, Händler-, Makler- und Entsorgernummern werden durch die zuständige Behörde erteilt. (2) Die zur Unterscheidung der einzelnen Nachweisvorgänge erforderlichen Nummern sowie die Freistellungsnummern erteilt die für den Entsorger zuständige Behörde. Die im Falle der Ersetzung von Einzelnachweisen nach § 50 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes erforderliche Registriernummer erteilt die für den Erzeuger zuständige Behörde. Die zuständige Behörde kann zulassen, dass die nach Satz 1 erforderlichen Kennnummern von einem Dritten, insbesondere einem freigestellten Entsorger, erteilt werden. Die nach den Sätzen 1 und 2 zu erteilenden Kennnummern erhalten in den ersten beiden Stellen folgende Kennbuchstaben: "EN" für Entsorgungsnachweis, normal normal "SN" für Sammelentsorgungsnachweis, normal normal "FR" für Freistellung, normal normal "RE" für Register. normal normal normal arabic In die dritte Stelle ist die Landeskennung aufzunehmen. (3) Bei elektronischer Führung von Nachweisen wird die Vergabe der Kennnummern nach Absatz 2 gemäß § 20 von den Ländern sichergestellt. (4) Für jeden elektronisch durchgeführten Entsorgungsvorgang ist nur eine Begleitschein-/Übernahmescheinnummer zu verwenden, die von dem von den Ländern eingerichteten System (§ 20) zur Verfügung gestellt wird. (5) Nachweise müssen die nach den Absätzen 1 bis 4 erteilten Nummern enthalten. Die Nummern dürfen von den Nachweispflichtigen ausschließlich zu den dort bestimmten Zwecken verwendet werden. (6) Die nach dieser Verordnung erforderlichen Landeskenner sind wie folgt zu verwenden: A Schleswig-Holstein normal normal B Hamburg normal normal C Niedersachsen normal normal D Bremen normal normal E Nordrhein-Westfalen normal normal F Hessen normal normal G Rheinland-Pfalz normal normal H Baden-Württemberg normal normal I Bayern normal normal K Saarland normal normal L Berlin normal normal M Mecklenburg-Vorpommern normal normal N Sachsen-Anhalt normal normal P Brandenburg normal normal R Thüringen normal normal S Sachsen. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Die zuständige Behörde vergibt Identifikationsnummern für Erzeuger, Beförderer, Sammler, Händler, Makler und Entsorger.
- Für Nachweisvorgänge und Freistellungen werden spezielle Nummern von der zuständigen Behörde des Entsorgers vergeben.
- Bei elektronischen Nachweisen erfolgt die Vergabe der Kennnummern durch die Länder.
- Jeder Entsorgungsvorgang benötigt eine eindeutige Begleitschein-/Übernahmescheinnummer aus dem landeseigenen System.
- Die vergebenen Nummern müssen in den Nachweisen enthalten sein und dürfen nur für die festgelegten Zwecke verwendet werden.