Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 20. Oktober 2006
§ 26

§ 26 – Befreiung, Anordnung von Nachweis- und Registerpflichten

(1) Die zuständige Behörde kann einen nach § 49 oder § 50 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes Verpflichteten auf Antrag oder von Amts wegen ganz oder teilweise unter dem Vorbehalt des Widerrufs von der Führung von Nachweisen oder Registern freistellen, soweit hierdurch eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit nicht zu befürchten ist. Die zuständige Behörde kann die Erbringung anderer geeigneter Nachweise verlangen. (2) Die zuständige Behörde kann gegenüber einem nach § 49 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zur Führung von Registern über die Entsorgung nicht gefährlicher Abfälle Verpflichteten die Registrierung weiterer Angaben anordnen.

Kurz erklärt

  • Die Behörde kann Personen, die nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz verpflichtet sind, von der Führung von Nachweisen oder Registern befreien.
  • Diese Befreiung kann ganz oder teilweise und unter dem Vorbehalt des Widerrufs erfolgen.
  • Die Befreiung darf nicht das Wohl der Allgemeinheit gefährden.
  • Die Behörde kann alternative Nachweise verlangen, wenn nötig.
  • Zudem kann die Behörde zusätzliche Angaben zur Registrierung für die Entsorgung nicht gefährlicher Abfälle anordnen.