Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 20. Oktober 2006
§ 25a

§ 25a – Registerführung durch Händler und Makler

(1) Die Händler registrieren die von ihnen erworbenen Abfälle, indem sie für jede Abfallart ein eigenes Verzeichnis erstellen, in welchem sie als Überschrift den Abfallschlüssel dieser Abfallart laut Abfallverzeichnis-Verordnung, den Firmennamen und die Anschrift und (soweit vorhanden) die Händlernummer angeben und normal normal unterhalb dieser Angaben fortlaufend für jede erworbene Abfallcharge spätestens zehn Kalendertage nach ihrem Erwerb ihre Menge, das Datum ihres Erwerbs und den Namen und die Anschrift der Person, von der die Abfälle erworben wurden, angeben und diese Angaben unterschreiben. normal normal normal arabic Die Händler registrieren ferner die von ihnen veräußerten Abfälle, indem sie für jede Abfallart ein eigenes Verzeichnis erstellen, in welchem sie als Überschrift die in Satz 1 Nummer 1 aufgeführten Angaben angeben und normal normal unterhalb dieser Angaben fortlaufend für jede Abfallcharge spätestens zehn Kalendertage nach ihrer Veräußerung ihre Menge, das Datum ihrer Veräußerung und den Namen und die Anschrift der Person, an die die Abfälle veräußert wurden, angeben und diese Angaben unterschreiben. normal normal normal arabic § 24 Absatz 4 Satz 2 und 5 ist entsprechend anzuwenden. (2) Die Makler von Abfällen registrieren in zeitlicher Reihenfolge jeden vermittelten Vertragsabschluss über die Bewirtschaftung von Abfällen und geben dabei das Datum des Vertragsabschlusses an. Spätestens zehn Kalendertage nach Abschluss verzeichnen sie zu jedem registrierten Vertrag: die Vertragsparteien mit Namen und Anschrift, normal normal die Art, den Umfang und die voraussichtliche Dauer der vermittelten Bewirtschaftungstätigkeit sowie normal normal die Art und die Beschaffenheit der Abfälle unter Angabe des Abfallschlüssels, auf die sich die vermittelte Bewirtschaftungstätigkeit bezieht. normal normal normal arabic Die Richtigkeit der in das Register eingestellten Angaben hat der Makler durch Unterschrift zu bestätigen. (3) Die nach den Absätzen 1 und 2 Verpflichteten haben die in das Register eingestellten Angaben drei Jahre, jeweils vom Datum der Einstellung in das Register an gerechnet, in dem Register zu belassen. Anschließend sind die Daten unverzüglich beziehungsweise im Falle der Speicherung in elektronischer Form automatisiert zu löschen. (4) Auf die Registerführung nach den Absätzen 1 und 2 findet § 25 Absatz 2 Satz 2 keine Anwendung.

Kurz erklärt

  • Händler müssen für jede Abfallart ein Verzeichnis führen, das den Abfallschlüssel, Firmennamen, Anschrift und Händlernummer enthält.
  • Innerhalb von zehn Kalendertagen müssen sie die Menge, das Datum des Erwerbs und die Angaben der vorherigen Besitzer der Abfälle dokumentieren und unterschreiben.
  • Beim Verkauf von Abfällen sind ähnliche Informationen zu erfassen, einschließlich der Menge, des Verkaufsdatums und der Käuferdaten, ebenfalls innerhalb von zehn Kalendertagen.
  • Abfallmakler müssen jeden vermittelten Vertrag über Abfallbewirtschaftung zeitlich aufzeichnen und innerhalb von zehn Kalendertagen Details zu den Vertragsparteien und Abfallarten dokumentieren.
  • Die registrierten Daten müssen drei Jahre lang aufbewahrt und danach gelöscht werden.