Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 20. Oktober 2006
§ 23

§ 23 – Kreis der Registerpflichtigen

Zur Führung von Registern nach den Bestimmungen dieses Teils verpflichtet sind Erzeuger, Einsammler, Beförderer, Händler, Makler und Entsorger von Abfällen, soweit eine Pflicht zur Führung von Registern nach § 49 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes oder normal normal § 51 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes auf Anordnung der zuständigen Behörde normal normal normal arabic besteht.

Kurz erklärt

  • Erzeuger, Einsammler, Beförderer, Händler, Makler und Entsorger von Abfällen müssen Register führen.
  • Die Pflicht zur Führung von Registern ergibt sich aus dem Kreislaufwirtschaftsgesetz.
  • Die zuständige Behörde kann die Führung von Registern anordnen.
  • Diese Regelung betrifft spezifische Abschnitte des Kreislaufwirtschaftsgesetzes.
  • Die Vorschriften gelten für alle genannten Akteure im Abfallmanagement.