§ 22 – Störung des Kommunikationssystems
(1) Soweit infolge einer Störung des Kommunikationssystems oder aus anderen Gründen die elektronische Nachweisführung nicht uneingeschränkt möglich ist, sind die erforderlichen Nachweise nach den Abschnitten 1 bis 3, ausgenommen § 11 Absatz 3 und 4, unter Verwendung der dort vorgesehenen Formblätter oder mittels eines Quittungsbeleges an Stelle des Begleitscheins zu führen. Der Quittungsbeleg sieht von Form und Inhalt die für die Führung des Begleitscheins erforderlichen Angaben vor und wird in einer Ausfertigung verwendet. Die Bestimmungen nach § 10 Abs. 2 Satz 1 und 3, § 11 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 sowie § 13 finden entsprechende Anwendung. Nach Abschluss der Verbringung der Abfälle verbleibt der Quittungsbeleg beim Abfallentsorger, der ihn entsprechend den Bestimmungen des § 24 Abs. 1 und 2 sowie des § 25 Abs. 1 aufbewahrt. Der Nachweispflichtige, der die Störung oder die sonstigen Hinderungsgründe feststellt, hat diese unverzüglich den am Nachweisverfahren Beteiligten sowie den zuständigen Behörden zu melden, es sei denn, die Störung ist innerhalb einer angemessenen Frist behebbar oder normal normal es ist absehbar, dass die sonstigen Hinderungsgründe innerhalb einer angemessenen Frist wegfallen. normal normal normal arabic (2) Soweit eine Störung des Kommunikationssystems wiederholt oder nicht nur kurzfristig eintritt und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Störung aus dem Verantwortungsbereich eines bestimmten Nachweispflichtigen herrührt, kann die zuständige Behörde anordnen, dass der Nachweispflichtige einen von der zuständigen Landesbehörde bekannt gegebenen Sachverständigen mit der Prüfung von Nachweisvorgängen beauftragt, an welchen der Nachweispflichtige beteiligt ist, normal normal einen von der zuständigen Landesbehörde bekannt gegebenen Sachverständigen mit der Prüfung der Einrichtung und des Betriebes seines betrieblichen Kommunikationssystems beauftragt, soweit dieses System mittelbar oder unmittelbar der Führung von Nachweisen und Registern dient, normal normal neben der elektronischen Führung von Nachweisen und Registern zusätzlich Nachweise und Register unter Verwendung der hierfür vorgesehenen Formblätter zu führen hat, wenn anders eine ordnungsgemäße Nachweisführung nicht zu gewährleisten ist. normal normal normal arabic (3) Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Anordnungen gegenüber einem Dritten, den der Nachweispflichtige mit der elektronischen Führung von Nachweisen und Registern beauftragt. (4) Spätestens zehn Kalendertage nachdem die Störung des Kommunikationssystems behoben worden ist oder die sonstigen Hinderungsgründe weggefallen sind, haben die Nachweispflichtigen die nach Absatz 1 mittels Formblättern oder Quittungsbelegen übermittelten Nachweisdaten nochmals im Verfahren nach den Abschnitten 1 bis 4 elektronisch zu übermitteln oder normal normal für den Fall, dass bei Eintritt der Störung oder bei Feststellung der sonstigen Hinderungsgründe bereits mit der elektronischen Nachweisführung begonnen worden war, das Verfahren ordnungsgemäß fortzuführen. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Bei Störungen des Kommunikationssystems müssen Nachweise in Papierform oder mit Quittungsbelegen statt elektronisch erbracht werden.
- Der Quittungsbeleg muss die gleichen Informationen wie der Begleitschein enthalten und wird beim Abfallentsorger aufbewahrt.
- Störungen müssen sofort den Beteiligten und Behörden gemeldet werden, es sei denn, sie sind schnell behoben.
- Bei wiederholten Störungen kann die Behörde einen Sachverständigen zur Prüfung der Nachweisführung beauftragen.
- Nach Behebung der Störung müssen die Nachweisdaten innerhalb von zehn Tagen erneut elektronisch übermittelt werden.