Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
20. Oktober 2006
§ 21
§ 21 – Ausnahmen
Abweichend von § 17 darf die Führung der Übernahmescheine nach den §§ 12 und 16 auch unter Verwendung der hierfür vorgesehenen Formblätter der Anlage 1 erfolgen. Die Pflichten zur Einhaltung der elektronischen Nachweisführung im Übrigen bleiben unberührt. Satz 1 gilt entsprechend für die Vorlage von Belegen nach § 16a.
Kurz erklärt
- Die Übernahmescheine können auch mit speziellen Formblättern aus Anlage 1 geführt werden.
- Dies ist eine Ausnahme von den Regelungen in § 17.
- Die elektronischen Nachweisführungs-Pflichten müssen weiterhin beachtet werden.
- Die Regelung gilt auch für die Vorlage von Belegen nach § 16a.
- Es gibt keine Änderungen an den bestehenden Nachweispflichten.