Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 10. Oktober 2005
§ 107

§ 107 – Übergangsregelung

Auf Wahlen von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer, die bis einschließlich 31. März 2022 abgeschlossen sind, ist diese Verordnung in der bis zum 11. August 2021 geltenden Fassung anzuwenden.

Kurz erklärt

  • Die Regelung betrifft Wahlen von Arbeitnehmervertretern im Aufsichtsrat.
  • Sie gilt für Wahlen, die bis zum 31. März 2022 abgeschlossen sind.
  • Die alte Fassung der Verordnung ist bis zum 11. August 2021 gültig.
  • Nach dem 11. August 2021 gilt die neue Fassung der Verordnung.
  • Arbeitnehmervertreter müssen sich an die Vorgaben der alten Regelung halten, wenn die Wahl vor dem Stichtag abgeschlossen wurde.