Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
10. Oktober 2005
§ 84
§ 84 – Abstimmung, Abstimmungsergebnis, Akten
(1) Für die Abstimmung sind die §§ 14 bis 21 anzuwenden. (2) Der Hauptwahlvorstand übermittelt das Abstimmungsergebnis schriftlich den Betriebswahlvorständen, normal normal dem Aufsichtsratsmitglied, über dessen Abberufung abgestimmt worden ist, normal normal der Gewerkschaft, die einen Antrag auf Abberufung gestellt hat (§ 10n Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Gesetzes), normal normal dem Unternehmen. normal normal normal arabic § 81 Abs. 2 Satz 2 ist anzuwenden. (3) Auf die im Zusammenhang mit einem Antrag auf Abberufung entstandenen Akten ist § 45 entsprechend anzuwenden.
Kurz erklärt
- Für die Abstimmung gelten die §§ 14 bis 21.
- Der Hauptwahlvorstand informiert schriftlich die Betriebswahlvorstände über das Abstimmungsergebnis.
- Das Ergebnis wird auch dem Aufsichtsratsmitglied, dessen Abberufung abgestimmt wurde, mitgeteilt.
- Die Gewerkschaft, die den Abberufungsantrag gestellt hat, erhält ebenfalls das Ergebnis.
- Auf die Akten im Zusammenhang mit dem Abberufungsantrag findet § 45 Anwendung.