§ 79 – Einleitung des Abberufungsverfahrens
(1) Ein Antrag auf Abberufung eines Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer nach § 10n Absatz 1 des Gesetzes ist schriftlich beim Konzernbetriebsrat einzureichen. Besteht kein Konzernbetriebsrat, so ist der Antrag beim Gesamtbetriebsrat oder, wenn ein solcher nicht besteht, beim Betriebsrat des herrschenden Unternehmens einzureichen. Besteht in diesem Unternehmen kein Betriebsrat, so ist der Antrag beim Gesamtbetriebsrat des nach der Zahl der Wahlberechtigten größten anderen Konzernunternehmens einzureichen, in dem ein Betriebsrat besteht, oder, wenn in dem anderen Konzernunternehmen nur ein Betriebsrat besteht, beim Betriebsrat. (2) Unverzüglich nach Eingang eines Antrags auf Abberufung wird der Hauptwahlvorstand gebildet, es sei denn, der Antrag entspricht offensichtlich nicht den in § 10n Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes bezeichneten Erfordernissen. (3) Für die Aufgaben, die Bildung, die Zusammensetzung und die Geschäftsführung der Wahlvorstände sind die §§ 2 bis 6 entsprechend anzuwenden; die Mitteilung des Hauptwahlvorstands nach § 5 muss auch den Inhalt des Antrags auf Abberufung enthalten. Dem Hauptwahlvorstand sind die bei der Wahl des Aufsichtsratsmitglieds, dessen Abberufung beantragt wird, entstandenen Wahlakten zu übergeben.
Kurz erklärt
- Ein Antrag zur Abberufung eines Aufsichtsratsmitglieds muss schriftlich beim zuständigen Betriebsrat eingereicht werden.
- Wenn kein Konzernbetriebsrat existiert, ist der Antrag beim Gesamtbetriebsrat oder dem Betriebsrat des Hauptunternehmens einzureichen.
- Fehlt auch ein Betriebsrat im Hauptunternehmen, muss der Antrag beim größten anderen Konzernunternehmen mit Betriebsrat eingereicht werden.
- Nach Eingang des Antrags wird ein Hauptwahlvorstand gebildet, es sei denn, der Antrag erfüllt nicht die gesetzlichen Anforderungen.
- Die Regelungen zur Bildung und Geschäftsführung der Wahlvorstände sind anzuwenden, und der Hauptwahlvorstand muss den Antrag und die Wahlakten übergeben bekommen.