Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 27. Mai 2002
§ 116

§ 116 – Übergangsregelung

Auf Wahlen von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer, die bis einschließlich 31. März 2022 abgeschlossen sind, ist diese Verordnung in der bis zum 11. August 2021 geltenden Fassung anzuwenden.

Kurz erklärt

  • Die Regelung betrifft Wahlen von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer.
  • Sie gilt für Wahlen, die bis zum 31. März 2022 abgeschlossen sind.
  • Die anzuwendende Fassung ist die, die bis zum 11. August 2021 gültig war.
  • Änderungen nach dem 11. August 2021 sind nicht relevant für diese Wahlen.
  • Die Regelung stellt sicher, dass frühere Bestimmungen weiterhin Anwendung finden.