Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 27. Mai 2002
§ 107

§ 107 – Wahlniederschrift

(1) Für die Wahlniederschrift ist § 85 nicht anzuwenden. Nachdem ermittelt ist, wer gewählt ist, stellt der Unternehmenswahlvorstand in einer Niederschrift für jeden Wahlgang gesondert fest: die Zahl der a) von den Delegierten abgegebenen Wahlumschläge, normal normal b) von den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern des Seebetriebs abgegebenen Wahlumschläge; normal normal normal arabic normal normal die Zahl der a) von den Delegierten abgegebenen gültigen Stimmen, normal normal b) von den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern des Seebetriebs abgegebenen gültigen Stimmen; normal normal normal arabic normal normal die Zahl der a) von den Delegierten abgegebenen ungültigen Stimmen, normal normal b) von den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern des Seebetriebs abgegebenen ungültigen Stimmen; normal normal normal arabic normal normal bei Verhältniswahl a) die Zahlen der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Stimmen der Delegierten, normal normal b) die Zahlen der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Stimmen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Seebetriebs und die Umrechnung dieser Stimmen auf Stimmen von Delegierten nach § 106 Abs. 5 Nr. 2, normal normal c) die Summen der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Stimmen der Delegierten und der umgerechneten Stimmen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Seebetriebs, normal normal d) die berechneten Höchstzahlen und ihre Verteilung auf die Wahlvorschläge; normal normal normal arabic normal normal bei Mehrheitswahl a) die Zahlen der auf die einzelnen Bewerberinnen oder Bewerber entfallenden Stimmen der Delegierten, normal normal b) die Zahlen der auf die einzelnen Bewerberinnen oder Bewerber entfallenden Stimmen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Seebetriebs und die Umrechnung dieser Stimmen auf Stimmen von Delegierten nach § 106 Abs. 5 Nr. 2, normal normal c) die Summen der auf die einzelnen Bewerberinnen oder Bewerber entfallenden Stimmen der Delegierten und der umgerechneten Stimmen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Seebetriebs; normal normal normal arabic normal normal die Namen der gewählten Aufsichtsratsmitglieder; normal normal die Namen der für die einzelnen Aufsichtsratsmitglieder gewählten Ersatzmitglieder; normal normal besondere während der Wahl eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse. normal normal normal arabic (2) Der Unternehmenswahlvorstand stellt bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Getrennterfüllung in der Niederschrift zusätzlich fest, ob der Geschlechteranteil nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes bei der Wahl erreicht worden ist; normal normal die Anzahl der Sitze, die aufgrund des Nichterreichens des Geschlechteranteils nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes nicht besetzt worden sind, und ihre Zuordnung zu den Aufsichtsratsmitgliedern der in § 3 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer und den Aufsichtsratsmitgliedern der Gewerkschaften. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Der Unternehmenswahlvorstand erstellt eine Niederschrift über die Wahlergebnisse für jeden Wahlgang.
  • Es werden die Anzahl der abgegebenen Wahlumschläge, gültigen und ungültigen Stimmen für Delegierte und Arbeitnehmer festgehalten.
  • Bei Verhältniswahlen werden die Stimmen auf Wahlvorschläge verteilt und umgerechnet.
  • Bei Mehrheitswahlen werden die Stimmen für einzelne Bewerber erfasst und ebenfalls umgerechnet.
  • Bei börsennotierten Unternehmen wird zusätzlich der Geschlechteranteil und die Anzahl nicht besetzter Sitze dokumentiert.