Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
27. Mai 2002
§ 82
§ 82 – Öffentliche Stimmauszählung
(1) Unverzüglich nach Abschluss der Stimmabgabe zählt der Unternehmenswahlvorstand öffentlich die Stimmen aus. (2) Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt der Unternehmenswahlvorstand die Stimmzettel und zählt für jeden Wahlgang gesondert die auf jede Bewerberin oder jeden Bewerber entfallenden Stimmen zusammen. § 79 Abs. 3 ist anzuwenden. Ist auf einem Stimmzettel eine Bewerberin oder ein Bewerber mehrfach angekreuzt, so zählt dies als eine Stimme. (3) (weggefallen)
Kurz erklärt
- Nach der Stimmabgabe zählt der Unternehmenswahlvorstand die Stimmen sofort öffentlich.
- Die Wahlurne wird geöffnet, und die Stimmzettel werden entnommen.
- Die Stimmen werden für jeden Wahlgang separat gezählt.
- Stimmen für Bewerberinnen oder Bewerber werden zusammengezählt.
- Bei mehrfachen Kreuzungen auf einem Stimmzettel zählt dies als eine Stimme.