Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 27. Mai 2002
§ 79

§ 79 – Öffentliche Stimmauszählung

(1) Unverzüglich nach Abschluss der Stimmabgabe zählt der Unternehmenswahlvorstand öffentlich die Stimmen aus. (2) Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt der Unternehmenswahlvorstand die Stimmzettel und zählt für jeden Wahlgang gesondert die auf jeden Wahlvorschlag entfallenden Stimmen zusammen. (3) Bei der Auszählung ist die Gültigkeit der Stimmzettel zu prüfen. Werden Wahlumschläge verwendet und befinden sich in einem Wahlumschlag mehrere gekennzeichnete Stimmzettel, so werden sie, wenn sie vollständig übereinstimmen, nur einfach gezählt, andernfalls sind sie ungültig. (4) (weggefallen)

Kurz erklärt

  • Nach der Stimmabgabe zählt der Unternehmenswahlvorstand die Stimmen sofort öffentlich.
  • Die Stimmzettel werden nach Öffnung der Wahlurne entnommen und separat für jeden Wahlgang gezählt.
  • Die Gültigkeit der Stimmzettel wird während der Auszählung überprüft.
  • Wenn mehrere Stimmzettel in einem Wahlumschlag sind und übereinstimmen, werden sie nur einmal gezählt.
  • Stimmen, die nicht übereinstimmen, gelten als ungültig.