Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 27. Mai 2002
§ 71

§ 71 – Wahlniederschrift

(1) Nachdem ermittelt ist, wer als Delegierter gewählt ist, stellt der Betriebswahlvorstand in einer Niederschrift für jeden Wahlgang gesondert fest: die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen; normal normal die Zahl der gültigen Stimmen; normal normal die Zahl der ungültigen Stimmen; normal normal die Zahlen der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Stimmen, die berechneten Höchstzahlen und ihre Verteilung auf die Wahlvorschläge; normal normal den Wahlvorschlag, dessen Bewerberinnen und Bewerber als gewählt gelten (§ 68); normal normal für jeden Wahlvorschlag gesondert die Namen und Anschriften a) der gewählten Delegierten, normal normal b) der Ersatzdelegierten normal normal normal arabic normal in der Reihenfolge ihrer Benennung; normal normal besondere während der Wahl eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse. normal normal normal arabic (2) Der Betriebswahlvorstand übermittelt die Wahlniederschrift unverzüglich dem Unternehmenswahlvorstand eingeschrieben, fernschriftlich oder durch Botin oder Boten.

Kurz erklärt

  • Der Betriebswahlvorstand dokumentiert die Ergebnisse jeder Wahl in einer Niederschrift.
  • In der Niederschrift werden die Gesamtzahl der Stimmen, gültigen und ungültigen Stimmen sowie die Stimmenverteilung auf die Wahlvorschläge festgehalten.
  • Es wird festgehalten, welcher Wahlvorschlag die gewählten Delegierten hat.
  • Die Namen und Adressen der gewählten Delegierten und Ersatzdelegierten werden einzeln aufgeführt.
  • Die Niederschrift wird schnellstmöglich an den Unternehmenswahlvorstand übermittelt.