Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
27. Mai 2002
§ 66
§ 66 – Öffentliche Stimmauszählung
(1) Unverzüglich nach Abschluss der Stimmabgabe zählt der Betriebswahlvorstand öffentlich die Stimmen aus. (2) Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt der Betriebswahlvorstand die Stimmzettel und zählt für jeden Wahlgang gesondert die auf jeden Wahlvorschlag entfallenden Stimmen zusammen. (3) Bei der Auszählung ist die Gültigkeit der Stimmzettel zu prüfen. Befindet sich ein Wahlumschlag mit mehreren gekennzeichneten Stimmzetteln in der Wahlurne, werden die Stimmzettel einfach gezählt, wenn sie vollständig übereinstimmen, andernfalls sind sie ungültig. (4) (weggefallen)
Kurz erklärt
- Der Betriebswahlvorstand zählt die Stimmen sofort nach der Stimmabgabe öffentlich.
- Nach dem Öffnen der Wahlurne werden die Stimmzettel entnommen und die Stimmen für jeden Wahlgang separat gezählt.
- Die Gültigkeit der Stimmzettel wird während der Auszählung überprüft.
- Stimmen, die in einem Wahlumschlag sind und übereinstimmen, werden gezählt; andernfalls sind sie ungültig.