Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 27. Mai 2002
§ 47

§ 47 – Verteilung der Stimmen auf die Bewerberinnen und Bewerber

Der Unternehmenswahlvorstand ermittelt anhand der Wahlniederschriften der Betriebswahlvorstände die Zahlen der auf die einzelnen Bewerberinnen oder Bewerber entfallenden Stimmen. Es werden so viele Bewerberinnen und Bewerber bestimmt, wie in dem Wahlgang Aufsichtsratsmitglieder zu wählen sind, nach der Reihenfolge der auf sie entfallenden Stimmenzahlen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

Kurz erklärt

  • Der Unternehmenswahlvorstand zählt die Stimmen für die einzelnen Bewerber.
  • Die Anzahl der gewählten Bewerber entspricht der Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder.
  • Die Bewerber werden nach der Anzahl der erhaltenen Stimmen sortiert.
  • Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los über die Wahl.
  • Die Ergebnisse basieren auf den Wahlniederschriften der Betriebswahlvorstände.