Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 27. Mai 2002
§ 22

§ 22 – Abstimmungsniederschrift des Betriebswahlvorstands

(1) Nach der Stimmauszählung stellt der Betriebswahlvorstand in einer Niederschrift fest: die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen; normal normal die Zahl der gültigen Stimmen; normal normal die Zahl der ungültigen Stimmen; normal normal die Zahl der für den Antrag abgegebenen Stimmen; normal normal die Zahl der gegen den Antrag abgegebenen Stimmen; normal normal besondere während der Abstimmung eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse. normal normal normal arabic (2) Der Betriebswahlvorstand übermittelt unverzüglich dem Unternehmenswahlvorstand eingeschrieben, fernschriftlich oder durch Botin oder Boten die Abstimmungsniederschrift.

Kurz erklärt

  • Der Betriebswahlvorstand zählt die Stimmen nach der Wahl.
  • Es wird eine Niederschrift erstellt, die die Gesamtzahl der Stimmen dokumentiert.
  • Die Niederschrift enthält die Anzahl der gültigen und ungültigen Stimmen.
  • Auch die Stimmen für und gegen den Antrag werden festgehalten.
  • Besondere Vorfälle während der Abstimmung werden ebenfalls in der Niederschrift vermerkt.