Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 27. Mai 2002
§ 77

§ 77 – Verteilung der Stimmen auf die Bewerberinnen und Bewerber

Der Betriebswahlvorstand bestimmt so viele Bewerberinnen und Bewerber, wie in dem Wahlgang Aufsichtsratsmitglieder zu wählen sind, nach der Reihenfolge der auf sie entfallenden Stimmenzahlen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

Kurz erklärt

  • Der Betriebswahlvorstand wählt die Anzahl der Kandidaten, die für den Aufsichtsrat benötigt werden.
  • Die Reihenfolge der Kandidaten basiert auf der Anzahl der erhaltenen Stimmen.
  • Bei Stimmengleichheit wird das Los zur Entscheidung herangezogen.
  • Es werden nur die Kandidaten berücksichtigt, die die meisten Stimmen erhalten haben.
  • Der Prozess dient der fairen Auswahl der Aufsichtsratsmitglieder.