Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 27. Mai 2002
§ 47

§ 47 – Wahlniederschrift

(1) Nachdem ermittelt ist, wer gewählt ist, stellt der Betriebswahlvorstand in einer Niederschrift für jeden Wahlgang gesondert fest: die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen; normal normal die Zahl der gültigen Stimmen; normal normal die Zahl der ungültigen Stimmen; normal normal bei Verhältniswahl die Zahlen der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Stimmen, die berechneten Höchstzahlen und ihre Verteilung auf die Wahlvorschläge; normal normal bei Mehrheitswahl die Zahlen der auf die einzelnen Bewerberinnen oder Bewerber entfallenden Stimmen; normal normal die Namen der gewählten Aufsichtsratsmitglieder; normal normal die Namen der für die einzelnen Aufsichtsratsmitglieder gewählten Ersatzmitglieder; normal normal besondere während der Wahl eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse. normal normal normal arabic (2) Der Betriebswahlvorstand stellt bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Getrennterfüllung in der Niederschrift zusätzlich fest, ob der Geschlechteranteil nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes bei der Wahl erreicht worden ist; normal die Anzahl der Sitze, die aufgrund des Nichterreichens des Geschlechteranteils nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes nicht besetzt worden sind, und ihre Zuordnung zu den Aufsichtsratsmitgliedern der in § 3 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer und den Aufsichtsratsmitgliedern der Gewerkschaften. normal arabic

Kurz erklärt

  • Der Betriebswahlvorstand dokumentiert die Ergebnisse jeder Wahl in einer Niederschrift.
  • Es werden die Gesamtzahl der Stimmen, gültigen Stimmen und ungültigen Stimmen festgehalten.
  • Bei Verhältniswahl werden die Stimmen auf die Wahlvorschläge und deren Verteilung aufgeführt.
  • Bei Mehrheitswahl werden die Stimmen für die einzelnen Bewerberinnen oder Bewerber erfasst.
  • Bei börsennotierten Unternehmen wird zusätzlich der Geschlechteranteil und die Anzahl nicht besetzter Sitze dokumentiert.