Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
27. Mai 2002
§ 43
§ 43 – Verteilung der Stimmen auf die Bewerberinnen und Bewerber
Der Betriebswahlvorstand bestimmt so viele Bewerberinnen und Bewerber, wie in dem Wahlgang Aufsichtsratsmitglieder zu wählen sind, nach der Reihenfolge der auf sie entfallenden Stimmenzahlen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Kurz erklärt
- Der Betriebswahlvorstand wählt Bewerber für den Aufsichtsrat.
- Die Anzahl der Bewerber entspricht der Anzahl der zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder.
- Die Reihenfolge der Bewerber basiert auf den Stimmenzahlen, die sie erhalten haben.
- Bei gleichen Stimmenzahlen entscheidet das Los über die Reihenfolge.
- Die Regelung betrifft die Durchführung von Wahlen im Betrieb.