§ 41 – Stimmabgabe, Wahlvorgang
(1) Sind in einem Wahlgang mehrere Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer zu wählen und liegt für diesen Wahlgang nur ein gültiger Wahlvorschlag vor, so kann die Wählerin ihre und der Wähler seine Stimme nur für die in dem Wahlvorschlag aufgeführten Bewerberinnen und Bewerber abgeben. Eine gesonderte Stimmabgabe für ein Ersatzmitglied des Aufsichtsrats ist nicht zulässig. Die Stimmabgabe erfolgt durch Abgabe von Stimmzetteln. (2) Der Betriebswahlvorstand hat die Bewerberinnen und Bewerber auf den Stimmzetteln unter Angabe von Familienname, Vorname und Art der Beschäftigung untereinander in der Reihenfolge aufzuführen, in der sie in dem Wahlvorschlag benannt sind. Das für eine Bewerberin oder für einen Bewerber vorgeschlagene Ersatzmitglied ist auf den Stimmzetteln neben der Bewerberin oder dem Bewerber aufzuführen; Satz 1 ist entsprechend anzuwenden. Die Stimmzettel sollen die Angabe enthalten, wie viele Bewerberinnen und Bewerber die Wählerin oder der Wähler insgesamt ankreuzen kann. § 38 Abs. 2 Satz 3 und 4 ist anzuwenden. (3) Die Wählerin kennzeichnet die von ihr und der Wähler die von ihm Gewählten durch Ankreuzen an den im Stimmzettel hierfür vorgesehenen Stellen. Es dürfen nicht mehr Bewerberinnen und Bewerber angekreuzt werden, als in dem Wahlgang Aufsichtsratsmitglieder zu wählen sind. § 38 Abs. 3 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. (4) Ungültig sind Stimmzettel, in denen mehr Bewerberinnen und Bewerber angekreuzt sind, als in dem Wahlgang Aufsichtsratsmitglieder zu wählen sind, normal normal aus denen sich ein eindeutiger Wille nicht ergibt, normal normal die mit einem besonderen Merkmal versehen sind, normal normal die andere als die in Absatz 2 bezeichneten Angaben, einen Zusatz oder sonstige Änderungen enthalten. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Bei der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer darf nur für die im Wahlvorschlag genannten Kandidaten gestimmt werden.
- Eine separate Stimmabgabe für Ersatzmitglieder ist nicht erlaubt.
- Die Stimmzettel müssen die Namen und Beschäftigungsarten der Kandidaten in der Reihenfolge des Wahlvorschlags auflisten.
- Wähler dürfen nur die Anzahl der Kandidaten ankreuzen, die im Wahlgang gewählt werden sollen.
- Stimmzettel sind ungültig, wenn zu viele Kandidaten angekreuzt werden oder wenn sie nicht den Vorgaben entsprechen.