Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 27. Mai 2002
§ 21

§ 21 – Abstimmungsniederschrift

Nachdem das Abstimmungsergebnis ermittelt ist, stellt der Betriebswahlvorstand in einer Niederschrift fest: die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen; normal normal die Zahl der gültigen Stimmen; normal normal die Zahl der ungültigen Stimmen; normal normal die Zahl der für den Antrag abgegebenen Stimmen; normal normal die Zahl der gegen den Antrag abgegebenen Stimmen; normal normal das Abstimmungsergebnis; normal normal besondere während der Abstimmung eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Der Betriebswahlvorstand dokumentiert das Abstimmungsergebnis in einer Niederschrift.
  • Es wird die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen festgehalten.
  • Die Anzahl der gültigen und ungültigen Stimmen wird erfasst.
  • Die Stimmen für und gegen den Antrag werden ebenfalls aufgezeichnet.
  • Besondere Zwischenfälle oder Ereignisse während der Abstimmung werden notiert.