Gesetzklar

ZAG 2018 – zag_2018

Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 2017-07-17

Inhaltsübersicht –

Abschnitt 1 S1 Allgemeine Vorschriften auto S1 Unterabschnitt 1 S0 Begriffsbestimmungen, Anwendungsbereich, Aufsicht auto S0 col1 10* col2 90* § 1 1 col1 Begriffsbestimmungen 1 col2 § 1a 1 Unzuverlässigkeit von sanktionierten Personen 1 § 2 1 col1 Ausnahmen; Verordnungsermächtigung 1 col2 § 3 1 col1…

§ 1 – Begriffsbestimmungen

(1) Zahlungsdienstleister sind Unternehmen, die gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Zahlungsdienste erbringen, ohne Zahlungsdienstleister im Sinne der Nummern 2 bis 5 zu sein (Zahlungsinstitute); normal normal E-Geld-Institu…

§ 1a – Unzuverlässigkeit von sanktionierten Personen

Eine natürliche oder juristische Person oder eine Personengesellschaft gilt als unzuverlässig, wenn nach einem im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union veröffentlichten unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union, der de…

§ 2 – Ausnahmen; Verordnungsermächtigung

(1) Als Zahlungsdienste gelten nicht Zahlungsvorgänge, die ohne zwischengeschaltete Stellen ausschließlich als unmittelbare Bargeldzahlung vom Zahler an den Zahlungsempfänger erfolgen; normal normal Zahlungsvorgänge zwischen Zahler und Zahlungsempfänger über einen Zentralregulierer oder Handelsvertr…

§ 3 – Für Institute zugelassene Tätigkeiten und verbotene Geschäfte

(1) Ein Institut darf außerhalb der Vorgaben der Absätze 2 und 3 und seiner Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder § 11 Absatz 1 Satz 1 nicht gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des…

§ 4 – Aufgaben und allgemeine Befugnisse der Bundesanstalt, Entscheidung in Zweifelsfällen

(1) Die Bundesanstalt übt die Aufsicht über die Zahlungsdienstleister und E-Geld-Emittenten nach den Vorschriften dieses Gesetzes aus. (2) Die Bundesanstalt kann im Rahmen der ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgaben gegenüber den Instituten und ihren Geschäftsleitern die Anordnungen treffen, die geeign…

§ 4a – Elektronische Bekanntgabe oder Zustellung von Verwaltungsakten; Verordnungsermächtigung

(1) Verwaltungsakte, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen werden, dürfen nach § 4f des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes elektronisch bekanntgegeben oder nach § 4g des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes elektronisch zugestellt werden. Institute sowie juristische und natürliche Personen, di…

§ 4b – Besondere Befugnisse nach der Verordnung (EU) 2022/2554

(1) Die Bundesanstalt kann bei Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2022/2554 unbeschadet sonstiger in diesem Gesetz geregelter Befugnisse im Einzelfall Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, um die Einhaltung der Vorgaben der Verordnung (EU) 2022/2554 im Anwendungsbereich dieses Ge…

§ 5 – Zusammenarbeit mit anderen Behörden

§ 6 – Verschwiegenheitspflicht

Die Bediensteten der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank, die nach diesem Gesetz bestellten Abwickler, die nach § 20 Absatz 2 in Verbindung mit § 45c des Kreditwesengesetzes bestellten Sonderbeauftragten, die gerichtlich bestellten Treuhänder nach § 14 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 2c A…

§ 7 – Einschreiten gegen unerlaubte Zahlungsdienste und E-Geld-Geschäfte

(1) Werden ohne die nach § 10 Absatz 1 erforderliche Erlaubnis oder die nach § 34 Absatz 1 erforderliche Registrierung Zahlungsdienste erbracht (unerlaubte Zahlungsdienste) oder wird ohne die nach § 11 Absatz 1 erforderliche Erlaubnis das E-Geld-Geschäft betrieben (unerlaubtes E-Geld-Geschäft), kann…

§ 8 – Verfolgung unerlaubter Zahlungsdienste und E-Geld-Geschäfte

(1) Steht es fest oder rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass ein Unternehmen unerlaubt Zahlungsdienste erbringt oder unerlaubt das E-Geld-Geschäft betreibt oder dass es in die Anbahnung, den Abschluss oder die Abwicklung unerlaubter Zahlungsdienste oder E-Geld-Geschäfte einbezogen ist oder war, …

§ 9 – Sofortige Vollziehbarkeit

Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen der Bundesanstalt, einschließlich der Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln, auf der Grundlage des § 4 Absatz 2, der §§ 4b, 7, 8, 13 Absatz 2 Nummer 2 bis 5 oder § 14 Absatz 1 in Verbindung mit § 2c Absatz 1b Satz 1 bis 3, Absatz 2 Satz 1 und Ab…

§ 10 – Erlaubnis für das Erbringen von Zahlungsdiensten; Verordnungsermächtigung

(1) Wer im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Zahlungsdienste erbringen will, ohne Zahlungsdienstleister im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 5 zu sein, bedarf der schriftlichen oder elektronischen Erlaubnis…

§ 11 – Erlaubnis für das Betreiben von E-Geld-Geschäften; Verordnungsermächtigung

(1) Wer im Inland das E-Geld-Geschäft betreiben will, ohne E-Geld-Emittent im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 4 zu sein, bedarf der schriftlichen oder elektronischen Erlaubnis der Bundesanstalt. Über die Erbringung des E-Geld-Geschäfts hinaus sind von der Erlaubnis nach Satz 1 umfasst: di…

§ 12 – Versagung der Erlaubnis

Die Erlaubnis zur Erbringung von Zahlungsdiensten oder zum Betreiben des E-Geld-Geschäfts ist zu versagen, wenn der Antragsteller keine juristische Person oder Personenhandelsgesellschaft ist; normal normal der Antrag entgegen § 10 Absatz 2 oder § 11 Absatz 2 keine ausreichenden Angaben oder Unterla…

§ 13 – Erlöschen und Aufhebung der Erlaubnis

(1) Die Erlaubnis eines Instituts erlischt, wenn das Institut von ihr nicht innerhalb eines Jahres seit ihrer Erteilung Gebrauch macht oder wenn es ausdrücklich auf sie verzichtet. Die Erlaubnis erlischt auch dann, wenn im Zuge einer Umwandlung nach § 305, § 320 oder § 333 des Umwandlungsgesetzes ei…

§ 14 – Inhaber bedeutender Beteiligungen; Verordnungsermächtigung

(1) Der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung an einem Institut muss den Ansprüchen genügen, die im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Instituts zu stellen sind. § 2c des Kreditwesengesetzes ist entsprechend anzuwenden. (2) Die Auskunfts-, Vorlegungs- und Prüfungsrechte der Bundesan…

§ 15 – Eigenmittel; Verordnungsermächtigung

(1) Institute müssen im Interesse der Erfüllung ihrer Verpflichtungen über angemessene Eigenmittel verfügen; die Eigenmittel des Instituts dürfen zu keinem Zeitpunkt unter den Betrag des Anfangskapitals nach § 12 Nummer 3 oder unter den Betrag der Eigenmittel gemäß der Berechnung der nach Absatz 3 z…

§ 16 – Absicherung für den Haftungsfall für Zahlungsauslösedienste; Verordnungsermächtigung

(1) Ein Institut, das Zahlungsauslösedienste erbringt, hat eine Berufshaftpflichtversicherung oder eine andere gleichwertige Garantie abzuschließen und während der Gültigkeitsdauer seiner Erlaubnis aufrechtzuerhalten. Die Berufshaftpflichtversicherung oder die andere gleichwertige Garantie hat sich …

§ 17 – Sicherungsanforderungen für die Entgegennahme von Geldbeträgen im Rahmen der Erbringung von Zahlungsdiensten und des Betreibens des E-Geld-Geschäfts

(1) Institute, die die Zahlungsdienste gemäß § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 6 erbringen oder das E-Geld-Geschäft betreiben, haben die Geldbeträge, die sie von den Zahlungsdienstnutzern oder über einen anderen Zahlungsdienstleister für die Ausführung von Zahlungsvorgängen oder die Ausgabe von E-Gel…

§ 18 – Sicherungsanforderungen für die Entgegennahme von Geldbeträgen für die Ausgabe von E-Geld

Sofern Geldbeträge zum Zweck der Ausgabe von E-Geld durch Zahlung mittels eines Zahlungsinstruments entgegengenommen werden, sind diese Geldbeträge, sobald sie dem Zahlungskonto des E-Geld- Instituts gutgeschrieben oder dem E-Geld-Institut nach Maßgabe des § 675s des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Ver…

§ 19 – Auskünfte und Prüfungen

(1) Ein Institut, die Mitglieder seiner Organe sowie seine Beschäftigten und die für das Institut tätigen Agenten sowie E-Geld-Agenten, seine Zweigniederlassungen und Auslagerungsunternehmen sowie zentrale Kontaktpersonen haben der Bundesanstalt, den Personen und Einrichtungen, derer sich die Bundes…

§ 20 – Abberufung von Geschäftsleitern und Mitgliedern des Verwaltungs- und Aufsichtsorgans, Übertragung von Organbefugnissen auf Sonderbeauftragte

(1) In den Fällen des § 13 Absatz 2 Nummer 3 bis 5 sowie des § 37 Absatz 2 Nummer 3 kann die Bundesanstalt, statt die Erlaubnis oder die Registrierung aufzuheben, die Abberufung der verantwortlichen Geschäftsleiter verlangen und diesen Geschäftsleitern auch die Ausübung ihrer Tätigkeit bei Institute…

§ 21 – Maßnahmen in besonderen Fällen und Insolvenzantrag

(1) Entsprechen die Eigenmittel eines Instituts nicht den Anforderungen dieses Gesetzes, kann die Bundesanstalt Entnahmen durch die Inhaber oder Gesellschafter sowie die Ausschüttung von Gewinnen untersagen oder beschränken oder normal anordnen, dass das Institut Maßnahmen zur Verringerung von Risik…

§ 22 – Vorlage von Jahresabschluss, Lagebericht und Prüfungsberichten

§ 23 – Anzeigepflicht bei Bestellung des Abschlussprüfers, Bestellung in besonderen Fällen

(1) Das Institut hat einen Abschlussprüfer oder Konzernabschlussprüfer unverzüglich nach dessen Bestellung der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank anzuzeigen. Die Bundesanstalt kann innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Anzeige die Bestellung eines anderen Prüfers verlangen, wenn dies zu…

§ 24 – Besondere Pflichten des Prüfers; Verordnungsermächtigung

(1) Als Teil der Prüfung des Jahresabschlusses sowie eines Zwischenabschlusses hat der Prüfer auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Instituts zu prüfen. Bei der Prüfung des Jahresabschlusses hat er insbesondere festzustellen, ob das Institut die Anzeigepflichten nach § 10 Absatz 5, § 11 Absatz …

§ 25 – Inanspruchnahme von Agenten; Verordnungsermächtigung

(1) Beabsichtigt ein Institut, Zahlungsdienste über einen Agenten zu erbringen, hat es der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank folgende Angaben zu übermitteln: Name und Anschrift des Agenten; normal normal eine Beschreibung der internen Kontrollmechanismen, die der Agent anwendet, um die Anfo…

§ 26 – Auslagerung

(1) Ein Institut muss abhängig von Art, Umfang, Komplexität und Risikogehalt einer Auslagerung von Aktivitäten und Prozessen auf ein anderes Unternehmen, die für die Durchführung von Zahlungsdiensten, E-Geld-Geschäften oder sonstigen nach diesem Gesetz institutstypischen Dienstleistungen wesentlich …

§ 27 – Organisationspflichten

(1) Ein Institut muss über eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation verfügen; die Geschäftsleiter sind für die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation des Instituts verantwortlich. Eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation umfasst insbesondere: angemessene Maßnahmen der Unternehmenssteuerung, Kontroll…

§ 28 – Anzeigen; Verordnungsermächtigung

(1) Ein Institut hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen: die Absicht der Bestellung eines Geschäftsleiters und der Ermächtigung einer Person zur Einzelvertretung des Instituts in dessen gesamten Geschäftsbereich unter Angabe der Tatsachen, die für die Beurteilung …

§ 29 – Monatsausweise; Verordnungsermächtigung

(1) Ein Institut hat unverzüglich nach Ablauf eines jeden Monats der Deutschen Bundesbank einen Monatsausweis einzureichen. Die Deutsche Bundesbank leitet diese Meldungen an die Bundesanstalt mit ihrer Stellungnahme weiter; diese kann auf die Weiterleitung bestimmter Meldungen verzichten. (2) In den…

§ 30 – Aufbewahrung von Unterlagen

§ 31 – Verbot der Ausgabe von E-Geld über andere Personen

§ 32 – Vertrieb und Rücktausch von E-Geld durch E-Geld-Agenten

§ 33 – Verpflichtungen des E-Geld-Emittenten bei der Ausgabe und dem Rücktausch von E-Geld

§ 34 – Registrierungspflicht; Verordnungsermächtigung

(1) Wer im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, als Zahlungsdienst ausschließlich Kontoinformationsdienste erbringen will, bedarf nur der schriftlichen oder elektronischen Registrierung durch die Bundesanstalt. Der Reg…

§ 35 – Versagung der Registrierung

§ 36 – Absicherung für den Haftungsfall; Verordnungsermächtigung

§ 37 – Erlöschen und Aufhebung der Registrierung

(1) Die Registrierung erlischt, wenn der Kontoinformationsdienstleister von ihr nicht innerhalb eines Jahres seit ihrer Erteilung Gebrauch macht oder wenn er ausdrücklich auf sie verzichtet. Die Registrierung erlischt auch dann, wenn im Zuge einer Umwandlung nach § 305, § 320 oder § 333 des Umwandlu…

§ 38 – Errichten einer Zweigniederlassung, grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr durch inländische Institute

(1) Ein nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 zugelassenes oder nach § 34 Absatz 1 registriertes Institut, das die Absicht hat, eine Zweigniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu errichten oder Agenten heranz…

§ 39 – Errichten einer Zweigniederlassung, grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr von Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums

(1) Ein Institut mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum darf ohne Erlaubnis durch die Bundesanstalt über eine Zweigniederlassung oder im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs oder über Agenten im I…

§ 40 – Berichtspflicht

§ 41 – Zentrale Kontaktperson; Verordnungsermächtigung

§ 42 – Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums

§ 43 – Zahlungsinstituts-Register

§ 44 – E-Geld-Instituts-Register

§ 45 – Pflichten des kontoführenden Zahlungsdienstleisters

(1) Ein kontoführender Zahlungsdienstleister hat einem Zahlungsdienstleister, der kartengebundene Zahlungsinstrumente ausgibt (kartenausgebender Zahlungsdienstleister) auf dessen Ersuchen unverzüglich zu bestätigen, ob der für die Ausführung eines kartengebundenen Zahlungsvorgangs erforderliche Geld…

§ 46 – Rechte und Pflichten des kartenausgebenden Zahlungsdienstleisters

Der kartenausgebende Zahlungsdienstleister darf den kontoführenden Zahlungsdienstleister um die Bestätigung nach § 45 Absatz 1 ersuchen, wenn der Zahler dem kartenausgebenden Zahlungsdienstleister vorab seine ausdrückliche Zustimmung hierzu erteilt und normal den kartengebundenen Zahlungsvorgang übe…

§ 47 – Ausnahme für E-Geld-Instrumente

Die §§ 45 und 46 gelten nicht für Zahlungsvorgänge, die durch kartengebundene Zahlungsinstrumente ausgelöst werden, auf denen E-Geld gespeichert ist.…

§ 48 – Pflichten des kontoführenden Zahlungsdienstleisters bei Zahlungsauslösediensten

(1) Erteilt der Zahler seine ausdrückliche Zustimmung zur Ausführung einer Zahlung, so ist der kontoführende Zahlungsdienstleister verpflichtet, mit dem Zahlungsauslösedienstleister auf sichere Weise zu kommunizieren, normal unmittelbar nach Eingang des Zahlungsauftrags über einen Zahlungsauslösedie…

§ 49 – Pflichten des Zahlungsauslösedienstleisters

(1) Der Zahlungsauslösedienstleister darf den Zahlungsbetrag, den Zahlungsempfänger oder ein anderes Merkmal des Zahlungsvorgangs nicht ändern. Er darf zu keiner Zeit Gelder des Zahlers im Zusammenhang mit der Erbringung des Zahlungsauslösedienstes halten. (2) Ein Zahlungsauslösedienstleister ist ve…

§ 50 – Pflichten des kontoführenden Zahlungsdienstleisters bei Kontoinformationsdiensten

(1) Der kontoführende Zahlungsdienstleister ist verpflichtet, mit dem Kontoinformationsdienstleister auf sichere Weise zu kommunizieren und normal Anfragen nach der Übermittlung von Daten, die von einem Kontoinformationsdienstleister übermittelt werden, ohne Benachteiligung zu behandeln, es sei denn…

§ 51 – Pflichten des Kontoinformationsdienstleisters

(1) Der Kontoinformationsdienstleister darf seine Dienste nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des Zahlungsdienstnutzers erbringen. Er darf nur auf Informationen von Zahlungskonten, die der Zahlungsdienstnutzer bezeichnet hat, und mit diesen im Zusammenhang stehenden Zahlungsvorgängen zugreifen. Er…

§ 52 – Zugang zu Zahlungskonten

(1) Ein kontoführender Zahlungsdienstleister kann einem Kontoinformationsdienstleister oder einem Zahlungsauslösedienstleister den Zugang zu einem Zahlungskonto verweigern, wenn objektive und gebührend nachgewiesene Gründe im Zusammenhang mit einem nicht autorisierten oder betrügerischen Zugang des …

§ 53 – Beherrschung operationeller und sicherheitsrelevanter Risiken

(1) Ein Zahlungsdienstleister hat angemessene Risikominderungsmaßnahmen und Kontrollmechanismen zur Beherrschung der operationellen und der sicherheitsrelevanten Risiken im Zusammenhang mit den von ihm erbrachten Zahlungsdiensten einzurichten, aufrechtzuerhalten und anzuwenden. Dies umfasst wirksame…

§ 54 – Meldung schwerwiegender Betriebs- oder Sicherheitsvorfälle

(1) Ein Zahlungsdienstleister hat die Bundesanstalt unverzüglich über einen schwerwiegenden Betriebs- oder Sicherheitsvorfall zu unterrichten. Die Bundesanstalt unterrichtet die Europäische Bankenaufsichtsbehörde und die Europäische Zentralbank unverzüglich nach Eingang einer Meldung über die maßgeb…

§ 55 – Starke Kundenauthentifizierung

(1) Der Zahlungsdienstleister ist verpflichtet, eine starke Kundenauthentifizierung zu verlangen, wenn der Zahler online auf sein Zahlungskonto zugreift; normal einen elektronischen Zahlungsvorgang auslöst; normal über einen Fernzugang eine Handlung vornimmt, die das Risiko eines Betrugs im Zahlungs…

§ 56 – Zugang zu Zahlungskontodiensten bei CRR-Kreditinstituten

§ 57 – Zugang zu Zahlungssystemen

(1) Der Betreiber eines Zahlungssystems darf Zahlungsdienstleister, Zahlungsdienstnutzer und gleichartige Zahlungssysteme weder unmittelbar noch mittelbar bei dem Zugang zum Zahlungssystem durch restriktive Bedingungen oder mit sonstigen unverhältnismäßigen Mitteln behindern; normal in Bezug auf ihr…

§ 57a – Voraussetzungen für die Beantragung der Teilnahme an benannten Zahlungssystemen; Verordnungsermächtigung

(1) Zur Sicherung der Stabilität und Integrität von Zahlungssystemen verfügt ein Institut, das die Teilnahme an einem in § 1 Absatz 16 des Kreditwesengesetzes bezeichneten Zahlungssystems beantragt und einem solchen System teilnimmt, über Folgendes: im Fall der Sicherung nach § 17 Absatz 1 Satz 2 Nu…

§ 58 – Aufgaben der Bundesanstalt bei Kartenzahlverfahren, Ausnahmen für neue Zahlverfahren im Massenzahlungsverkehr; Verordnungsermächtigung

(1) Die Bundesanstalt überwacht die Einhaltung der Pflichten der Betreiber von Kartenzahlverfahren nach der Verordnung (EU) 2015/751; sie kann gegenüber den Betreibern von Kartenzahlverfahren Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, um Verstöße gegen die Pflichten nach dieser Verordn…

§ 58a – Zugang zu technischen Infrastrukturleistungen bei der Erbringung von Zahlungsdiensten oder dem Betreiben des E-Geld-Geschäfts

(1) Ein Unternehmen, das durch technische Infrastrukturleistungen zu dem Erbringen von Zahlungsdiensten oder dem Betreiben des E-Geld-Geschäfts im Inland beiträgt (Systemunternehmen), ist auf Anfrage eines Zahlungsdienstleisters im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 oder eines E-Geld-Emitt…

§ 59 – Datenschutz

(1) Betreiber von Zahlungssystemen und Zahlungsdienstleister dürfen personenbezogene Daten verarbeiten, soweit das zur Verhütung, Ermittlung und Feststellung von Betrugsfällen im Zahlungsverkehr notwendig ist. (2) Zahlungsdienstleister dürfen die für das Erbringen ihrer Zahlungsdienste notwendigen p…

§ 60 – Beschwerden über Zahlungsdienstleister

(1) Zahlungsdienstnutzer und die Stellen nach Satz 2 können jederzeit wegen behaupteter Verstöße eines Zahlungsdienstleisters gegen Bestimmungen dieses Gesetzes oder gegen die §§ 675c bis 676c des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder Artikel 248 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche eine Bes…

§ 61 – Beschwerden über E-Geld-Emittenten

(1) Inhaber von E-Geld und die in § 60 Absatz 1 Satz 2 genannten Einrichtungen, Verbände und Kammern können jederzeit wegen behaupteter Verstöße eines E-Geld-Emittenten gegen Bestimmungen dieses Gesetzes oder gegen die §§ 675c bis 676c des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder Artikel 248 des Einführungsges…

§ 62 – Streitbeilegung bei einem Zahlungsdienstleister

(1) Ein Zahlungsdienstleister hat angemessene und wirksame Verfahren zur Abhilfe bei Beschwerden in Bezug auf die Rechte und Pflichten von Zahlungsdienstnutzern nach den §§ 675c bis 676c des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder Artikel 248 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche einzurichten u…

§ 62a – Kollektive Verbraucherinformation

(1) Die Bundesanstalt hat das elektronische Merkblatt nach Artikel 106 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (E…

§ 63 – Strafvorschriften

§ 64 – Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, auch in Verbindung mit Satz 4, oder nach § 20 Absatz 1, 3 oder 4 zuwiderhandelt. (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 2 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3, § 28 Absatz 1 Nu…

§ 65 – Mitteilung in Strafsachen

§ 65a – Bekanntmachung von Sanktionen wegen Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2022/2554

(1) Die Bundesanstalt macht Entscheidungen über bestandskräftige Maßnahmen und unanfechtbar gewordene Bußgeldentscheidungen, die wegen Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2022/2554 oder gegen die jeweils darauf basierenden delegierten Rechtsakte erlassen wurden, auf ihrer Internetseite unverzüglich …

§ 66 – Übergangsvorschriften für Zahlungsinstitute, die bereits über eine Erlaubnis verfügen

§ 67 – Übergangsvorschriften für E-Geld-Institute, die bereits über eine Erlaubnis verfügen

§ 68 – Übergangsvorschriften für bestimmte Zahlungsdienste und für die starke Kundenauthentifizierung

§ 69 – Übergangsvorschrift zum Finanzmarktdigitalisierungsgesetz

§ 24 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 ist erstmals für ein nach dem 31. Dezember 2024 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.…