Gesetzklar

WEINV 1995 – weinv_1995

Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 1995-05-09

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preserve Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien für Erzeugnisse des Weinsektors: - 2003/113/EG der Kommission vom 3. Dezember 2003 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständ…

Inhaltsübersicht –

col1 1 10* col2 2 90* Abschnitt 1 1 center 1 col2 col1 Weinanbaugebiet 1 center 1 col2 col1 top § 1 1 left 0 top (weggefallen) 1 left 0 top § 2 1 left 0 top Landweingebiete 1 left 0 top § 2a 1 left 0 top (weggefallen) 1 left 0 top Abschnitt 2 1 center 1 col2 col1 top Anbauregeln 1 center 1 col2 col1…

§ 1 – (wegefallen)

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§ 2 – Landweingebiete(zu § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Weingesetzes)

Für die Bezeichnung von Landwein werden folgende Gebiete festgelegt: Ahrtaler Landwein, normal normal Badischer Landwein, normal normal Bayerischer Bodensee-Landwein, normal normal Brandenburger Landwein, normal normal Landwein Main, normal normal Landwein der Mosel, normal normal Landwein Neckar, n…

§ 3 – Formular für Anträge auf Genehmigung einer Neuanpflanzung(zu § 7c Absatz 2 des Weingesetzes)

Anträge nach § 7c Absatz 1 Satz 1 des Weingesetzes sind auf dem von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung bereitgestellten Formular zu stellen. Das Formular kann auch elektronisch bereitgestellt sein.…

§ 4 – Nachweis des Vorliegens von Prioritätskriterien(zu § 7c Absatz 2 des Weingesetzes)

(1) Der Nachweis, dass das in § 7b Absatz 1 Satz 1 des Weingesetzes festgelegte Prioritätskriterium erfüllt ist, ist durch Vorlage eines Auszugs aus der Weinbaukartei, sofern die jeweilige zu beantragende Fläche in der Weinbaukartei enthalten ist und die Weinbaukartei eine Aussage über die Hangneigu…

§ 5 – Härtefallregelung für Neuanpflanzungen(zu § 7c Absatz 3 des Weingesetzes)

(1) Einem Erzeuger, dem eine Genehmigung nach § 7c Absatz 1 Satz 1 des Weingesetzes erteilt worden ist, kann auf Antrag gestattet werden, die neu anzupflanzenden Reben auf einer anderen Fläche des Betriebes als der in der Genehmigung bezeichneten Fläche zu pflanzen, wenn er nachweist, dass die Vorau…

§ 6 – Erzeugnisse aus Versuchsanbau(zu § 7e Absatz 2 Satz 2 und § 7f des Weingesetzes)

(1) Die Anpflanzung oder Wiederbepflanzung von Flächen im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 der Kommission vom 11. Dezember 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssy…

§ 10 – Hektarertragsregelung(zu § 12 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 5 und Absatz 2 und § 33 Nummer 2 i.V.m. § 54 Absatz 1 des Weingesetzes)

(1) Für die Umrechnung der Mengen nach § 9 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 2 Nummer 8 und nach § 9a Absatz 1 Satz 2 des Weingesetzes entsprechen 100 Kilogramm Weintrauben = 78 Liter Wein, normal normal 100 Liter Traubenmost oder teilweise gegorener Traubenmost = 100 Liter Wein, normal normal 100…

§ 10a – Destillation(zu § 12 Absatz 1 Nummer 6 und § 30 Satz 1 Nummer 2 des Weingesetzes)

(1) Die Destillation von Wein, der nach § 11 Absatz 1 Satz 1 des Weingesetzes zu destillieren ist, darf nur in einer zugelassenen Verschlussbrennerei im Sinne des § 4 Absatz 2 des Alkoholsteuergesetzes durchgeführt werden. (2) Wer beabsichtigt, in Absatz 1 genannten Wein zu destillieren, hat dies mi…

§ 11 – Behandlungsverfahren und Behandlungsstoffe(zu § 13 Absatz 3 Nummer 1 und 3 des Weingesetzes)

(1) Bei den zur Herstellung von weinhaltigen Getränken bestimmten Erzeugnissen dürfen nur die nach Artikel 80 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur …

§ 13 – Behandlungsverfahren und Gehalt an Stoffen(zu § 13 Absatz 3 Nummer 1 und 3 des Weingesetzes)

(1) Solange und soweit nicht auf Grund anderer Rechtsvorschriften etwas Abweichendes bestimmt ist, dürfen Erzeugnisse, wenn sie in den Verkehr gebracht werden, keinen Gehalt an in Anlage 7 aufgeführten Stoffen aufweisen, der die dort jeweils angegebenen Höchstmengen überschreitet. (2) Soweit nicht n…

§ 14 – Hygienische Anforderungen*%(zu § 16 Absatz 3 Nummer 1 des Weingesetzes)

Erzeugnisse dürfen nur unter Beachtung der Anforderungen des § 3 der Lebensmittelhygiene-Verordnung gewerbsmäßig verarbeitet, befördert, gelagert, verwertet oder in den Verkehr gebracht werden.…

§ 15 – Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes(zu § 15 Nummer 1, 3 bis 5 des Weingesetzes)

(1) Der im gärfähig befüllten Behältnis festgestellte natürliche Alkoholgehalt von gemaischten Rotweintrauben, Traubenmost, teilweise gegorenem Traubenmost und Jungwein, soweit diese Erzeugnisse aus nach § 8 des Weingesetzes klassifizierten Rebsorten hergestellt worden sind, sowie Wein darf nach Maß…

§ 16 – Süßung(zu § 15 Nummer 2 und 3, § 22 Absatz 2 Nummer 1 des Weingesetzes)

(1) Qualitätswein oder Prädikatswein darf nach Maßgabe des Anhangs I Teil D Nummer 1 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/934 nur mit Traubenmost gesüßt werden. (1a) Landwein darf nach Maßgabe des Anhang I Teil D Nummer 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/934 nur mit inländischem Traubenmos…

§ 18 – Weitere Verarbeitungsregeln(zu § 15 Nummer 3 und § 16 Absatz 2 des Weingesetzes)

(1) Soweit in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder Europäischen Union nichts anderes bestimmt ist, dürfen Weißweintrauben und die aus ihnen hergestellten Maischen, Moste und Weine nicht mit Rotweintrauben und den aus ihnen hergestellten Maischen, Mosten und Weinen verschnitten werden. (2) …

§ 19 – Herstellen von Qualitätswein, Prädikatswein, Sekt b. A., Qualitätsperlwein b. A. oder Qualitätslikörwein b. A. außerhalb des bestimmten Anbaugebietes(zu § 17 Absatz 2 Nummer 1 des Weingesetzes)

Qualitätswein, Prädikatswein, Sekt b. A., Qualitätsperlwein b. A. oder Qualitätslikörwein b. A. darf in einem anderen Gebiet hergestellt werden als in dem bestimmten Anbaugebiet, in dem die Trauben geerntet worden sind und das in der Kennzeichnung angegeben wird, sofern das Gebiet der Herstellung in…

§ 20 – Herstellen von Landwein außerhalb des Landweingebietes(zu § 22 Absatz 2 Nummer 2 des Weingesetzes)

Landwein darf nach Maßgabe des Artikels 5 Absatz 1 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission vom 17. Oktober 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Anträge auf Schutz von Ursprungsbezeichnungen, geografisch…

§ 20a – Vorübergehende Änderung einer Produktspezifikation(zu § 22c Absatz 9 Satz 3 des Weingesetzes)

(1) Anträge auf vorübergehende Änderung einer Produktspezifikation sind schriftlich oder elektronisch bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zu stellen. (2) Anträge nach Absatz 1 müssen folgende Informationen enthalten: den Zeitraum, für den die vorübergehende Änderung gelten soll, n…

§ 21 – Qualitätsprüfung(zu § 21 Absatz 1 Nummer 1 i.V.m. § 54 Absatz 1 des Weingesetzes)

(1) Eine Prüfungsnummer wird einem Qualitätswein, Prädikatswein, Sekt b.A., Sekt, Qualitätsperlwein b.A. oder Qualitätslikörwein b.A. zugeteilt, wenn der Traubenmost oder die Maische im gärfähig befüllten Behältnis mindestens den für den jeweiligen Wein vorgeschriebenen natürlichen Mindestalkoholgeh…

§ 22 – Antrag auf Erteilung einer Prüfungsnummer(zu § 21 Absatz 1 Nummer 1 und 3 des Weingesetzes)

(1) Eine Prüfungsnummer kann beantragen: für Qualitätswein oder Prädikatswein der Abfüller, im Falle des Absatzes 5 der Hersteller, normal normal für Sekt, Sekt b.A., Qualitätslikörwein b.A. und Qualitätsperlwein b.A. der Hersteller. normal normal arabic Der Antrag ist der zuständigen Stelle auf ein…

§ 23 – Untersuchungsbefund(zu § 21 Absatz 1 Nummer 3 i.V.m. § 54 Absatz 1 des Weingesetzes)

(1) Mit dem Antrag auf Erteilung einer Prüfungsnummer ist unbeschadet des § 22 Absatz 5 von dem abgefüllten Erzeugnis ein Untersuchungsbefund eines von der zuständigen Stelle zugelassenen Labors vorzulegen. Einer Zulassung bedarf es nicht für Labors, die über hinreichend qualifiziertes Personal verf…

§ 24 – Prüfungsverfahren(zu § 16 Absatz 2 Satz 1, § 17 Absatz 2 Nummer 2 und § 21 Absatz 1 Nummer 3 und 6 des Weingesetzes)

(1) Die zuständige Stelle hat eine Sinnenprüfung zu veranlassen, sofern nicht bereits auf Grund der vorliegenden Unterlagen der Antrag zurückzuweisen oder abzulehnen ist. Sie trifft ihre Entscheidung nach Überprüfung der eingereichten Unterlagen und dem Ergebnis der Sinnenprüfung. Sie kann eine ande…

§ 25 – Zuständige Stelle(zu § 21 Absatz 1 Nummer 3 des Weingesetzes)

(1) Die zuständige Stelle des Landes, in dem die bei der Herstellung des Erzeugnisses verwendeten Weintrauben geerntet worden sind, trifft die nach § 19 Absatz 1 und § 20 Absatz 1 des Weingesetzes erforderlichen Entscheidungen. Sind Weintrauben aus den Gebieten mehrerer Länder verwendet worden, obli…

§ 26 – Prüfungsbescheid(zu § 21 Absatz 1 Nummer 3 und § 24 Absatz 2 Nummer 1 des Weingesetzes)

(1) Die zuständige Stelle erteilt dem Antragsteller über das Ergebnis der Prüfung einen Prüfungsbescheid mit einer Prüfungsnummer für die beantragte Menge, soweit sie sich zu diesem Zeitpunkt in seiner Verfügungsgewalt befindet. Die Prüfungsnummer setzt sich zusammen aus: einer Nummer für den Betrie…

§ 27 – Rücknahme der Prüfungsnummer(zu § 17 Absatz 2 Nummer 2 und § 21 Absatz 1 Nummer 3 und 5 des Weingesetzes)

(1) Die Entscheidung über die Erteilung der Prüfungsnummer kann insbesondere zurückgenommen werden, wenn nachträglich ein Umstand bekannt wird, der der Erteilung einer Prüfungsnummer entgegengestanden hätte, normal normal für das Erzeugnis die vorgeschriebenen Eintragungen in der Weinbuchführung ode…

§ 28 – Ausnahmen(zu § 16 Absatz 2 Satz 1, § 21 Absatz 2, § 24 Absatz 2, § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 30 Satz 1 Nummer 2 des Weingesetzes)

Abweichend von § 19 Absatz 1 und § 20 Absatz 1 des Weingesetzes dürfen die beantragte Prüfungsnummer und die Bezeichnung, Qualitätswein, Prädikatswein in Verbindung mit dem beantragten Prädikatsbegriff, Qualitätslikörwein b.A., Qualitätsperlwein b.A. oder Sekt b.A. vom Antragsteller schon vor der Zu…

§ 28a – Qualitätsprüfung bestimmter Qualitätsschaumweine(zu § 21 Absatz 1 Nummer 1, 3, 5 und 6 des Weingesetzes)

Wird für einen in § 19 Absatz 2 des Weingesetzes genannten Qualitätsschaumwein ein Antrag auf Zuteilung einer amtlichen Prüfungsnummer gestellt, sind § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 und Absatz 2, § 22 Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 3 bis 6, § 23 Absatz 1 und 3, § 24 Absatz 1 Satz 1, 2, 3 Nummer 2…

§ 29 – Eintragung von Lagen und Bereichen(zu § 23 Absatz 3 des Weingesetzes)

(1) Eine Lage darf in die Weinbergsrolle nur eingetragen werden, wenn sie insgesamt mindestens fünf Hektar groß ist. Abweichend davon kann die zuständige Behörde eine kleinere Fläche als Lage eintragen, wenn die Bildung einer größeren Lage a) wegen der örtlichen Nutzungsverhältnisse oder normal norm…

§ 30 – Auszeichnungen und ähnliche Angaben(zu § 24 Absatz 2 i. V. m. § 54 Absatz 1 des Weingesetzes)

(1) Eine bei einem im Inland durchgeführten Wettbewerb erhaltene Auszeichnung oder ein Gütezeichen darf in der Kennzeichnung inländischer Erzeugnisse nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen angegeben werden. (2) Es muss sich um a) eine Auszeichnung der Deutschen Landwirtschaftsgesellschaft e. V.…

§ 31 – Wein für religiöse Zwecke(zu § 24 Absatz 2 des Weingesetzes)

Die Bezeichnungen "Abendmahlswein", "Messwein", "Koscherer Wein" oder "Koscherer Passahwein" dürfen nur im geschäftlichen Verkehr mit der jeweiligen Kirche oder Religionsgemeinschaft und nach deren besonderen Vorschriften gebraucht werden.…

§ 32 – Angabe von Weinarten; Reifeangaben(zu § 16 Absatz 2 Satz 1 und § 24 Absatz 2 und 3 Nummer 5 des Weingesetzes)

(1) Bei inländischem Qualitätswein oder Prädikatswein darf die Bezeichnung Weißwein nur für einen ausschließlich aus Weißweintrauben hergestellten Wein, normal normal Rotwein nur für einen ausschließlich aus Rotweintrauben hergestellten Wein und normal normal A Roséwein nur für einen ausschließlich …

§ 32a – Classic(zu § 24 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 des Weingesetzes)

Die Bezeichnung "Classic" darf nur verwendet werden, wenn es sich um Qualitätswein der Weinart Weißwein oder Rotwein handelt und eine einzige Rebsorte angegeben wird; die Rebsorte muss in Verbindung mit der Bezeichnung "Classic" angegeben werden, normal normal er mit Ausnahme der zur Süßung verwende…

§ 32b – Erstes Gewächs und Großes Gewächs(zu § 24 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 des Weingesetzes)

(1) Die Bezeichnung „Erstes Gewächs“ darf nur verwendet werden, wenn es sich um Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung der Weinart Weißwein oder Rotwein handelt und eine einzige Rebsorte angegeben wird, normal normal er ausschließlich aus Weintrauben von zum Gebietsprofil passenden und in der jew…

§ 32c – Weitere Bestimmungen für Classic(zu § 16 Absatz 2 Satz 1 und § 24 Absatz 2 Nummer 1 bis 3, dieser i.V.m. § 54 Absatz 1 des Weingesetzes)

(1) Die in § 32a genannte Bezeichnung darf ferner nur verwendet werden, wenn der Wein abgefüllt in den Verkehr gebracht wird, der Abfüller, soweit die zur Herstellung des Weines verwendeten Trauben nicht in seinem Weinbaubetrieb geerntet und dort zu Wein bereitet worden sind, der nach Landesrecht zu…

§ 32d – Abweichungen; Ausnahmen(zu § 24 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 des Weingesetzes)

(1) Abweichend von § 32a Nummer 1 dürfen bei einem als „Classic“ bezeichneten Qualitätswein aus im bestimmten Anbaugebiet Württemberg geernteten Weintrauben die Rebsorten Trollinger und Lemberger angegeben werden, soweit diese Rebsorten durch Rechtsverordnung nach § 32c Absatz 2 festgelegt worden si…

§ 33 – Liebfrau(en)milch; Hock(zu § 24 Absatz 2 des Weingesetzes)

(1) Weißer Qualitätswein der bestimmten Anbaugebiete Nahe, Pfalz, Rheingau und Rheinhessen darf als "Liebfrauenmilch" oder "Liebfraumilch" nur bezeichnet werden, wenn er zu mindestens 70 vom Hundert aus Weintrauben der Rebsorten Riesling, Silvaner, Müller-Thurgau oder Kerner hergestellt und von der …

§ 33a – Verwendung bestimmter Behältnisse(zu § 24 Absatz 2 Nummer 4 i. V. m. § 54 Absatz 1 des Weingesetzes)

(1) Die Landesregierungen von Baden-Württemberg und Bayern können für in ihrem Gebiet hergestellte Qualitätsweine, Prädikatsweine und Sekte b.A., die in Flaschen der Art Bocksbeutel nach Anhang VII Nummer 2 Buchstabe b Ziffer i der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 vermarktet werden dürfen, durch …

§ 34 – Riesling-Hochgewächs; Der Neue; primeur(zu § 24 Absatz 2 des Weingesetzes)

(1) Weißer Qualitätswein darf als "Riesling-Hochgewächs" nur bezeichnet werden, wenn er ausschließlich aus Weintrauben der Rebsorte Riesling hergestellt worden ist, normal normal der zur Herstellung verwendete Most einen natürlichen Alkoholgehalt aufgewiesen hat, der mindestens 1,5 Volumenprozent üb…

§ 34a – Crémant, Winzersekt(zu § 24 Absatz 2, auch i. V. m. § 54 Absatz 1 des Weingesetzes)

(1) Bei einem Sekt b.A. darf die Angabe „Crémant“ nur gebraucht werden, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 53 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 erfüllt sind, normal normal der Name des bestimmten Anbaugebietes angegeben ist und normal normal die Vermarktung in der in § 33a Absatz 2…

§ 34b – Steillage; Terrassenlage(zu § 24 Absatz 2 Nummer 1, 2 und 3 des Weingesetzes)

(1) Bei inländischem Landwein, Qualitätswein und Prädikatswein sowie bei Qualitätslikörwein b.A., Qualitätsperlwein b.A. und Sekt b.A. darf die Angabe „Steillage“ oder „Steillagenwein“ in Anwendung des Artikels 53 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 nur verwendet werden, wenn der Wein a…

§ 34c – Teilweise gegorener Traubenmost(zu § 24 Absatz 2 Nummer 1, 2 und 3 des Weingesetzes)

(1) Nur bei einem teilweise gegorenen Traubenmost mit geschützter geografischer Angabe oder geschützter Ursprungsbezeichnung, der zum unmittelbaren Verbrauch bestimmt ist, ist die Verwendung des Begriffs „Federweißer“ zulässig. Bei der ausschließlichen Verwendung von Rotweintrauben ist die Voranstel…

§ 36 – Vorgeschriebene Angaben(zu § 24 Absatz 2 des Weingesetzes)

Weinhaltige Getränke müssen als weinhaltiges Getränk bezeichnet werden. Abweichend von Satz 1 darf ein weinhaltiges Getränk, das durch Vermischen von Wein, Perlwein oder Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure mit kohlensäurehaltigem Wasser hergestellt wird, als Schorle oder bei Verwendung von Wein als…

§ 37 – Zugelassene und verbotene Angaben(zu § 24 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 des Weingesetzes)

(1) Die Worte Kabinett, Spätlese, Auslese, Beerenauslese, Trockenbeerenauslese und Eiswein dürfen im geschäftlichen Verkehr allein oder in Verbindung mit anderen Worten für andere Erzeugnisse als Wein nicht gebraucht werden. (2) Für Qualitätsschaumwein und Sekt sowie Sekt b.A. darf das Wort "Cabinet…

§ 38 – Angaben zum Betrieb und zur Abfüllung(zu § 24 Absatz 2 des Weingesetzes)

(1) Eine Angabe zum Betrieb ist bei Federweißer, Landwein, Qualitätswein, Prädikatswein, Sekt b.A., Qualitätsperlwein b.A. oder Qualitätslikörwein b.A. nur nach Maßgabe des Artikels 54 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang VI der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 zulässig. (1a) Der Betrieb darf zur Ke…

§ 39 – Geografische Angaben(zu § 24 Absatz 2 und 3 Nummer 4 und 5 in Verbindung mit § 54 Absatz 1 des Weingesetzes)

(1) Wird zur Bezeichnung eines Qualitätsweines, Prädikatsweines, Sekts b.A., Qualitätslikörweines b.A. oder Qualitätsperlweines b.A. durch den nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 verantwortlichen Lebensmittelunternehmer beim Inverkehrbringen der Name eines Bereichs oder einer G…

§ 39a – Geografische Bezeichnungen mit EU-Schutz(zu § 22c Absatz 8 Nummer 3, den §§ 22d und 24 Absatz 2 Nummer 1 und 2 des Weingesetzes)

(1) Für einen Wein oder eine Gesamtheit von Weinen kann ein Antrag auf den Schutz einer Ursprungsbezeichnung oder einer geografischen Angabe nur gestellt werden, wenn der Wein oder die Gesamtheit der Weine die Anforderungen nach den Absätzen 2 und 3 erfüllt. (2) Für den Schutz einer Ursprungsbezeich…

§ 40 – Angabe kleinerer geografischer Einheiten(zu § 24 Absatz 2 des Weingesetzes)

Bei Qualitätswein, Prädikatswein, Qualitätsperlwein b.A. oder Qualitätslikörwein b.A., der gesüßt worden ist, darf der Name einer Lage, eines Bereichs, einer Gemeinde, eines Ortsteils oder kleinerer geografischer Einheiten, die in der Liegenschaftskarte abgegrenzt sind, soweit deren Namen in die Wei…

§ 41 – Geschmacksangaben(zu § 24 Absatz 2 des Weingesetzes)

Bei Perlwein und Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure dürfen nur die Geschmacksangaben trocken bei einem Restzuckergehalt zwischen 0 und 35 Gramm je Liter, normal normal halbtrocken bei einem Restzuckergehalt zwischen 33 und 50 Gramm je Liter oder normal normal mild bei einem Restzuckergehalt von me…

§ 42 – Rebsortenangaben(zu § 24 Absatz 2 des Weingesetzes)

(1) Bei Landwein, Qualitätswein, Prädikatswein, Qualitätsperlwein b.A. oder Qualitätslikörwein b.A., der gesüßt worden ist, darf der Name einer Rebsorte nach Maßgabe des Artikels 50 Absatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 angegeben werden, wenn unter Einhaltung der Bestimmungen …

§ 43 – Jahrgangsangaben(zu § 24 Absatz 2 des Weingesetzes)

Bei Landwein, Qualitätswein, Prädikatswein, Qualitätsperlwein b.A. oder Qualitätslikörwein b.A., der gesüßt worden ist, darf der Name des Jahrgangs nach Maßgabe des Artikels 49 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 angegeben werden, wenn unter Einhaltung der Bestimmungen des genannten Art…

§ 44 – Kumulierungsverbot(zu § 24 Absatz 2 des Weingesetzes)

(1) Artikel 49 Absatz 1 und Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 dürfen bei Landwein, Qualitätswein, Prädikatswein, Sekt b.A., Qualitätsperlwein b.A. oder Qualitätslikörwein b.A. nur dann gleichzeitig angewendet werden, wenn mindestens 85 vom Hundert des a…

§ 45 – Verwendung von Kennziffern(zu § 24 Absatz 2 des Weingesetzes)

(1) Eine nach Artikel 46 Absatz 2, 3 oder 4 der Verordnung (EU) 2019/33 erforderliche Angabe kann nach Maßgabe des Artikels 46 Absatz 5 Unterabsatz 2 durch einen Code nur ersetzt werden, wenn in der Etikettierung die Angabe eines anderen an der Vermarktung beteiligten Betriebes mit Name und Anschrif…

§ 46 – Verkehrsverbote bei vorverpackten aromatisierten Weinerzeugnissen und vorverpackten weinhaltigen Getränken(zu § 24 Absatz 2 und 3 Nummer 4 und 5 des Weingesetzes)

Es ist verboten, vorverpackte aromatisierte Weinerzeugnisse oder vorverpackte weinhaltige Getränke in den Verkehr zu bringen, die den Anforderungen an die Kennzeichnung a) nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 21 Absatz 1 Unterabsatz 2 oder Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) N…

§ 46a – Kennzeichnung in deutscher Sprache(zu § 24 Absatz 2 Nummer 1 und 2 des Weingesetzes)

(1) Aromatisierte Weinerzeugnisse und weinhaltige Getränke sind in deutscher Sprache zu kennzeichnen, wenn die Kennzeichnung verpflichtend ist nach der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011, normal den auf die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 gestützten Rechtsakten der Europäischen Union. normal arabic (2) In …

§ 46b – Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen(zu § 24 Absatz 2 Nummer 1 und 2 und Absatz 3 Nummer 4 und 5 des Weingesetzes)

(1) Vorverpackte Erzeugnisse, ausgenommen vorverpackte aromatisierte Weinerzeugnisse und vorverpackte weinhaltige Getränke, dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die in Artikel 41 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 bezeichneten Zutaten nach Maßgabe des Anhangs I Teil A der De…

§ 47 – Schäumende Getränke aus entalkoholisiertem Wein, teilweise entalkoholisiertem Wein und Wein(zu § 26 Absatz 3 Satz 1 des Weingesetzes)

(1) Schäumende Getränke, die unter Zusatz von Kohlensäure aus entalkoholisiertem Wein hergestellt sind, dürfen, auch soweit sie nach Artikel 57 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 aufgemacht sind, in den Verkehr gebracht werden, wenn sie weniger als 0,5 Volumenprozent Alkohol enthalten und norma…

§ 49 – Art der Aufmachung(zu § 21 Absatz 1 Nummer 4 und § 24 Absatz 3 Nummer 5 des Weingesetzes)

(1) (weggefallen) (2) (weggefallen) (3) (weggefallen) (4) Bei inländischem Qualitätswein, Prädikatswein, Qualitätslikörwein b.A., Qualitätsperlwein b.A., Sekt b.A., Qualitätsschaumwein und Sekt, dem eine amtliche Prüfungsnummer zugeteilt worden ist, sind der Prüfungsnummer die Worte "Amtliche Prüfun…

§ 50 – Angabe des Loses(zu § 24 Absatz 2 Nummer 1 und 2 und Absatz 3 Nummer 5 des Weingesetzes)

(1) Erzeugnisse dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie mit einer gut sichtbaren, deutlich lesbaren sowie unverwischbar angebrachten Angabe gekennzeichnet sind, aus der das Los zu ersehen ist, zu dem sie gehören. Die Angabe muss aus einer Buchstaben-Kombination, Ziffern-Kombination oder …

§ 52 – Straftaten

(1) Nach § 48 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2, 3 des Weingesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 11 Absatz 1 ein anderes Behandlungsverfahren anwendet oder einen anderen Stoff zusetzt, normal normal entgegen § 11 Absatz 2 ein Erzeugnis säuert, anreichert oder entsäuert, normal…

§ 53 – Ordnungswidrigkeiten

(1) Wer eine in § 52 Absatz 2 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 50 Absatz 1 des Weingesetzes ordnungswidrig. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Absatz 2 Nummer 4 des Weingesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 14 ein Erzeugnis gewerbsmäßig verarbeitet, bef…

§ 54 – Übergangsregelungen

(1) Abweichend von § 33 Absatz 1 dürfen Qualitätsweine der bestimmten Anbaugebiete Nahe, Pfalz, Rheingau und Rheinhessen als Liebfrauenmilch (Liebfraumilch) bezeichnet werden, wenn sie überwiegend aus Trauben der Rebsorten Riesling, Silvaner, Müller-Thurgau oder Kerner hergestellt sind, die bis zum …

Anlage 1 – Grundsätze zur Anerkennung von Witterungsverhältnissen als für den Weinanbau außergewöhnlich ungünstige Witterungsverhältnisse(zu § 15 Absatz 3a Weinverordnung)

(Fundstelle: BGBl. I 2018, 2481) Fundstelle Den Weinanbau betreffend werden Witterungsverhältnisse als außergewöhnlich ungünstig angesehen, wenn entweder die unter Nummer 1 oder Nummer 2 dargestellten Bedingungen anhand der Berechnungen des Deutschen Wetterdienstes (DWD) erfüllt sind: Niederschlag, …

Anlage 7 – (zu § 13 Absatz 1)Gehalt an Stoffen

A (Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2009, 862) Fundstelle Wein, normal normal Traubenmost, normal normal teilweise gegorener Traubenmost, normal normal Perlwein, normal normal Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure, normal normal Schaumwein, normal normal Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure, …

Anlage 7a – (zu § 13 Absatz 2)Stoffe

A (Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2009, 863 - 865) Fundstelle Stoffe auto col1 1 1.00* col2 2 10.00* Abschnitt 1 1 center 1 col2 col1 1 col1 1,1-Dichlor-2,2- bis (4-ethylphenyl) ethan 1 col2 1 col1 2,4-D (Summe von 2,4-D und seiner Ester, ausgedrückt als 2,4-D) 1 justify col2 top 1 col1 2,4-…

Anlage 9 – (zu § 22 Absatz 1 und § 24 Absatz 1)Prüfungsantrag/Sinnenprüfung

A (Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2009, 867 - 868; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) Fundstelle Abschnitt I. Erforderliche Angaben auto Der Antrag auf Zuteilung einer Prüfungsnummer nach den §§ 19 und 20 des Weingesetzes muss mindestens folgende Angaben enthalten: Prüfungsbehörde,…

Anlage 10 – (zu § 22 Absatz 5 und § 23 Absatz 1)Untersuchungsbefund

A (Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2009, 869) Fundstelle Der Untersuchungsbefund muss folgende Angaben enthalten: Aussteller des Untersuchungsbefunds, normal normal Name (Firma) des Antragstellers, normal normal vorgesehene Bezeichnung, normal normal sensorischer Befund a) bei Wein und Likörw…

Anlage 11 – (zu § 26 Absatz 2 und § 45 Absatz 2)Abkürzungen der Bundesländer bei der Angabe von Kennziffern

A (Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2009, 870) Fundstelle col1 1 40* col2 2 20* Baden-Württemberg: 1 left 0 top BW-, 1 left 0 top Bayern: 1 left 0 top BY-, 1 left 0 top Berlin: 1 left 0 top BE-, 1 left 0 top Brandenburg: 1 left 0 top BB-, 1 left 0 top Bremen: 1 left 0 top HB-, 1 left 0 top Ham…