Gesetzklar

VGV 2016 – vgv_2016

Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 2016-04-12

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Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65).…

Inhaltsübersicht –

Abschnitt 1 S2 Allgemeine Bestimmungen und Kommunikation auto S2 Unterabschnitt 1 S0 Allgemeine Bestimmungen auto S0 col1 10* justify col2 70* § 1 1 col1 Gegenstand und Anwendungsbereich 1 col2 § 2 1 col1 Vergabe von Bauaufträgen 1 col2 § 3 1 col1 Schätzung des Auftragswerts 1 col2 § 4 1 col1 Gelege…

§ 1 – Gegenstand und Anwendungsbereich

§ 2 – Vergabe von Bauaufträgen

Für die Vergabe von Bauaufträgen sind Abschnitt 1 und Abschnitt 2, Unterabschnitt 2 anzuwenden. Im Übrigen ist Teil A Abschnitt 2 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 2019 (BAnz AT 19.02.2019 B2), der zuletzt durch die Bekanntmachung vom…

§ 3 – Schätzung des Auftragswerts

(1) Bei der Schätzung des Auftragswerts ist vom voraussichtlichen Gesamtwert der vorgesehenen Leistung ohne Umsatzsteuer auszugehen. Zudem sind etwaige Optionen oder Vertragsverlängerungen zu berücksichtigen. Sieht der öffentliche Auftraggeber Prämien oder Zahlungen an den Bewerber oder Bieter vor, …

§ 4 – Gelegentliche gemeinsame Auftragsvergabe; zentrale Beschaffung

§ 5 – Wahrung der Vertraulichkeit

(1) Sofern in dieser Verordnung oder anderen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, darf der öffentliche Auftraggeber keine von den Unternehmen übermittelten und von diesen als vertraulich gekennzeichneten Informationen weitergeben. Dazu gehören insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnis…

§ 6 – Vermeidung von Interessenkonflikten

(1) Organmitglieder oder Mitarbeiter des öffentlichen Auftraggebers oder eines im Namen des öffentlichen Auftraggebers handelnden Beschaffungsdienstleisters, bei denen ein Interessenkonflikt besteht, dürfen in einem Vergabeverfahren nicht mitwirken. (2) Ein Interessenkonflikt besteht für Personen, d…

§ 7 – Mitwirkung an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens

§ 8 – Dokumentation und Vergabevermerk

§ 9 – Grundsätze der Kommunikation

§ 10 – Anforderungen an die verwendeten elektronischen Mittel

§ 10a – Erstellung und Übermittlung von Bekanntmachungen; Datenaustauschstandard eForms

(1) Auftragsbekanntmachungen, Vorinformationen, Vergabebekanntmachungen und Bekanntmachungen über Auftragsänderungen (Bekanntmachungen) sind elektronisch nach den Vorgaben der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 zu erstellen. Sofern nicht aufgrund von Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 etwas anderes g…

§ 11 – Anforderungen an den Einsatz elektronischer Mittel im Vergabeverfahren

(1) Elektronische Mittel und deren technische Merkmale müssen allgemein verfügbar, nichtdiskriminierend und mit allgemein verbreiteten Geräten und Programmen der Informations- und Kommunikationstechnologie kompatibel sein. Sie dürfen den Zugang von Unternehmen zum Vergabeverfahren nicht einschränken…

§ 12 – Einsatz alternativer elektronischer Mittel bei der Kommunikation

(1) Der öffentliche Auftraggeber kann im Vergabeverfahren die Verwendung elektronischer Mittel, die nicht allgemein verfügbar sind (alternative elektronische Mittel), verlangen, wenn er Unternehmen während des gesamten Vergabeverfahrens unter einer Internetadresse einen unentgeltlichen, uneingeschrä…

§ 13 – Allgemeine Verwaltungsvorschriften

§ 14 – Wahl der Verfahrensart

(1) Die Vergabe von öffentlichen Aufträgen erfolgt nach § 119 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen im offenen Verfahren, im nicht offenen Verfahren, im Verhandlungsverfahren, im wettbewerblichen Dialog oder in der Innovationspartnerschaft. (2) Dem öffentlichen Auftraggeber stehen das offene …

§ 15 – Offenes Verfahren

§ 16 – Nicht offenes Verfahren

(1) Bei einem nicht offenen Verfahren fordert der öffentliche Auftraggeber eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen im Rahmen eines Teilnahmewettbewerbs öffentlich zur Abgabe von Teilnahmeanträgen auf. Jedes interessierte Unternehmen kann einen Teilnahmeantrag abgeben. Mit dem Teilnahmeantrag überm…

§ 17 – Verhandlungsverfahren

(1) Bei einem Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb fordert der öffentliche Auftraggeber eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen im Rahmen eines Teilnahmewettbewerbs öffentlich zur Abgabe von Teilnahmeanträgen auf. Jedes interessierte Unternehmen kann einen Teilnahmeantrag abgeben. Mit dem…

§ 18 – Wettbewerblicher Dialog

§ 19 – Innovationspartnerschaft

§ 20 – Angemessene Fristsetzung; Pflicht zur Fristverlängerung

§ 21 – Rahmenvereinbarungen

§ 22 – Grundsätze für den Betrieb dynamischer Beschaffungssysteme

§ 23 – Betrieb eines dynamischen Beschaffungssystems

(1) Der öffentliche Auftraggeber gibt in der Auftragsbekanntmachung an, dass er ein dynamisches Beschaffungssystem nutzt und für welchen Zeitraum es betrieben wird. (2) Der öffentliche Auftraggeber informiert die Europäische Kommission wie folgt über eine Änderung der Gültigkeitsdauer: Wird die Gült…

§ 24 – Fristen beim Betrieb dynamischer Beschaffungssysteme

§ 25 – Grundsätze für die Durchführung elektronischer Auktionen

§ 26 – Durchführung elektronischer Auktionen

§ 27 – Elektronische Kataloge

(1) Der öffentliche Auftraggeber kann festlegen, dass Angebote in Form eines elektronischen Katalogs einzureichen sind oder einen elektronischen Katalog beinhalten müssen. Angeboten, die in Form eines elektronischen Katalogs eingereicht werden, können weitere Unterlagen beigefügt werden. (2) Akzepti…

§ 28 – Markterkundung

§ 29 – Vergabeunterlagen

§ 30 – Aufteilung nach Losen

§ 31 – Leistungsbeschreibung

§ 32 – Technische Anforderungen

§ 33 – Nachweisführung durch Bescheinigungen von Konformitätsbewertungsstellen

§ 34 – Nachweisführung durch Gütezeichen

§ 35 – Nebenangebote

§ 36 – Unteraufträge

§ 37 – Auftragsbekanntmachung; Beschafferprofil; Ex-ante-Transparenz

(1) Der öffentliche Auftraggeber teilt seine Absicht, einen öffentlichen Auftrag zu vergeben oder eine Rahmenvereinbarung abzuschließen, in einer Auftragsbekanntmachung mit. § 17 Absatz 5 und § 38 Absatz 4 bleiben unberührt. (2) Die Auftragsbekanntmachung wird nach den Vorgaben der Spalte 16 der Tab…

§ 38 – Vorinformation

(1) Der öffentliche Auftraggeber kann die Absicht einer geplanten Auftragsvergabe mittels Veröffentlichung einer Vorinformation nach den Vorgaben der Spalte 4 der Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 in Verbindung mit § 10a bekanntgeben. (2) Die Vorinformation kann an das…

§ 39 – Vergabebekanntmachung; Bekanntmachung über Auftragsänderungen

(1) Der öffentliche Auftraggeber übermittelt spätestens 30 Tage nach der Vergabe eines öffentlichen Auftrags oder nach dem Abschluss einer Rahmenvereinbarung eine Vergabebekanntmachung mit den Ergebnissen des Vergabeverfahrens an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union über den Datense…

§ 40 – Veröffentlichung von Bekanntmachungen

(1) Der öffentliche Auftraggeber muss den Tag der Absendung der Bekanntmachungen an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union nachweisen können. (2) Bekanntmachungen werden durch das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union veröffentlicht. Als Nachweis der Veröffentlichung dient…

§ 41 – Bereitstellung der Vergabeunterlagen

§ 42 – Auswahl geeigneter Unternehmen; Ausschluss von Bewerbern und Bietern

§ 43 – Rechtsform von Unternehmen und Bietergemeinschaften

(1) Bewerber oder Bieter, die gemäß den Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie niedergelassen sind, zur Erbringung der betreffenden Leistung berechtigt sind, dürfen nicht allein deshalb zurückgewiesen werden, weil sie gemäß den deutschen Rechtsvorschriften eine natürliche oder juristische Person…

§ 44 – Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung

§ 45 – Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit

§ 46 – Technische und berufliche Leistungsfähigkeit

§ 47 – Eignungsleihe

(1) Ein Bewerber oder Bieter kann für einen bestimmten öffentlichen Auftrag im Hinblick auf die erforderliche wirtschaftliche und finanzielle sowie die technische und berufliche Leistungsfähigkeit die Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch nehmen, wenn er nachweist, dass ihm die für den Auftrag…

§ 48 – Beleg der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen

(1) In der Auftragsbekanntmachung oder der Aufforderung zur Interessensbestätigung ist neben den Eignungskriterien ferner anzugeben, mit welchen Unterlagen (Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen und sonstige Nachweise) Bewerber oder Bieter ihre Eignung gemäß den §§ 43 bis 47 und das Nichtvorlie…

§ 49 – Beleg der Einhaltung von Normen der Qualitätssicherung und des Umweltmanagements

§ 50 – Einheitliche Europäische Eigenerklärung

§ 51 – Begrenzung der Anzahl der Bewerber

(1) Bei allen Verfahrensarten mit Ausnahme des offenen Verfahrens kann der öffentliche Auftraggeber die Zahl der geeigneten Bewerber, die zur Abgabe eines Angebots aufgefordert oder zum Dialog eingeladen werden, begrenzen, sofern genügend geeignete Bewerber zur Verfügung stehen. Dazu gibt der öffent…

§ 52 – Aufforderung zur Interessensbestätigung, zur Angebotsabgabe, zur Verhandlung oder zur Teilnahme am Dialog

§ 53 – Form und Übermittlung der Interessensbekundungen, Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote

(1) Die Unternehmen übermitteln ihre Interessensbekundungen, Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote in Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs mithilfe elektronischer Mittel gemäß § 10. (2) Der öffentliche Auftraggeber ist nicht verpflichtet, die Einreichung von Angeboten …

§ 54 – Aufbewahrung ungeöffneter Interessensbekundungen, Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote

§ 55 – Öffnung der Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote

§ 56 – Prüfung der Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote; Nachforderung von Unterlagen

§ 57 – Ausschluss von Interessensbekundungen, Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträgen und Angeboten

§ 58 – Zuschlag und Zuschlagskriterien

§ 59 – Berechnung von Lebenszykluskosten

§ 60 – Ungewöhnlich niedrige Angebote

§ 61 – Ausführungsbedingungen

§ 62 – Unterrichtung der Bewerber und Bieter

§ 63 – Aufhebung von Vergabeverfahren

§ 64 – Vergabe von Aufträgen für soziale und andere besondere Dienstleistungen

§ 65 – Ergänzende Verfahrensregeln

§ 66 – Veröffentlichungen, Transparenz

(1) Der öffentliche Auftraggeber teilt seine Absicht, einen öffentlichen Auftrag zur Erbringung sozialer oder anderer besonderer Dienstleistungen zu vergeben, in einer Auftragsbekanntmachung mit. § 17 Absatz 5 bleibt unberührt. (2) Eine Auftragsbekanntmachung ist nicht erforderlich, wenn der öffentl…

§ 67 – Beschaffung energieverbrauchsrelevanter Liefer- oder Dienstleistungen

§ 69 – Anwendungsbereich

§ 70 – Veröffentlichung, Transparenz

(1) Der öffentliche Auftraggeber teilt seine Absicht, einen Planungswettbewerb auszurichten, in einer Wettbewerbsbekanntmachung mit. Die Wettbewerbsbekanntmachung wird nach den Vorgaben der Spalte 23 der Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 in Verbindung mit § 10a erstell…

§ 71 – Ausrichtung

§ 72 – Preisgericht

§ 73 – Anwendungsbereich und Grundsätze

(1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten zusätzlich für die Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen, deren Gegenstand eine Aufgabe ist, deren Lösung vorab nicht eindeutig und erschöpfend beschrieben werden kann. (2) Architekten- und Ingenieurleistungen sind Leistungen, die von der Hono…

§ 74 – Verfahrensart

§ 75 – Eignung

§ 76 – Zuschlag

(1) Architekten- und Ingenieurleistungen werden im Leistungswettbewerb vergeben. Auf die zu erbringende Leistung anwendbare Gebühren- oder Honorarordnungen bleiben unberührt. (2) Die Ausarbeitung von Lösungsvorschlägen der gestellten Aufgabe kann der öffentliche Auftraggeber nur im Rahmen eines Plan…

§ 77 – Kosten und Vergütung

§ 78 – Grundsätze und Anwendungsbereich für Planungswettbewerbe

§ 79 – Durchführung von Planungswettbewerben

§ 80 – Aufforderung zur Verhandlung; Nutzung der Ergebnisse des Planungswettbewerbs

§ 81 – Übergangsbestimmungen

§ 82 – Fristenberechnung

§ 83 – Anwendungsbestimmungen aus Anlass der Einführung von eForms

(1) Bis zum Ablauf des sich nach Absatz 2 ergebenden Tages sind § 10a Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 bis 6 nicht anzuwenden und normal normal die §§ 23, 37, 38, 39, 40, 66 und 70 in ihrer am 23. August 2023 geltenden Fassung weiter anzuwenden. normal normal normal arabic (2) Maßgeblicher Tag…

Anlage 1 – (zu § 31 Absatz 2)Technische Anforderungen, Begriffsbestimmungen