MONTANMITBESTGERGGWO 2005 – montanmitbestgerggwo_2005
Inhaltsverzeichnis –
col1 1 5* col2 2 5* col3 3 5* col4 4 5* col5 5 5* col6 6 5* col7 7 5* col8 8 5* col9 9 70* Teil 1 1 left 0 col9 col1 top 1 left 0 top Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer 1 left 0 col9 col2 top 1 left 0 top 1 left 0 top Kapitel 1 1 left 0 col9 col3 top 1 left 0 top 1 left 0 top 1 left 0…
§ 1 – Bekanntmachung der Unternehmen
(1) Das herrschende Unternehmen teilt spätestens 25 Wochen vor dem voraussichtlichen Beginn der Amtszeit der zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer den anderen Konzernunternehmen schriftlich mit, dass Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer zu wählen sind. In der Mitteilung ist ferne…
§ 2 – Wahlvorstände
§ 3 – Zusammensetzung des Hauptwahlvorstands
§ 4 – Zusammensetzung des Betriebswahlvorstands
§ 5 – Mitteilungspflicht
§ 6 – Geschäftsführung der Wahlvorstände
§ 7 – Wählerliste
§ 8 – Bekanntmachung über die Bildung der Wahlvorstände und die Wählerliste
§ 9 – Übersendung der Wählerliste
§ 10 – Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wählerliste
§ 11 – Bekanntmachung
§ 12 – Antrag auf Abstimmung
§ 13 – Abstimmungsausschreiben
§ 14 – Stimmabgabe
§ 15 – Abstimmungsvorgang
§ 17 – Voraussetzungen der schriftlichen Stimmabgabe
§ 18 – Verfahren bei der schriftlichen Stimmabgabe
§ 19 – Öffentliche Stimmauszählung
(1) Unverzüglich nach Abschluss der Stimmabgabe zählt der Betriebswahlvorstand öffentlich die Stimmen aus. (2) Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt der Betriebswahlvorstand die Stimmzettel und stellt fest, wie viele Stimmen für und wie viele Stimmen gegen den Antrag abgegeben worden sind. (3) Bei der …
§ 20 – Abstimmungsniederschrift des Betriebswahlvorstands
(1) Nach der Stimmauszählung stellt der Betriebswahlvorstand in einer Niederschrift fest: die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen; normal normal die Zahl der gültigen Stimmen; normal normal die Zahl der ungültigen Stimmen; normal normal die Zahl der für den Antrag abgegebenen Stimmen; normal norm…
§ 21 – Feststellung des Abstimmungsergebnisses, Abstimmungsniederschrift des Hauptwahlvorstands
Der Hauptwahlvorstand ermittelt anhand der Abstimmungsniederschriften der Betriebswahlvorstände das Abstimmungsergebnis und stellt in einer Niederschrift fest: die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen; normal normal die Zahl der gültigen Stimmen; normal normal die Zahl der ungültigen Stimmen; norm…
§ 22 – Bekanntmachung des Abstimmungsergebnisses
§ 23 – Bekanntmachung über die Einreichung von Wahlvorschlägen
(1) Der Hauptwahlvorstand erlässt gleichzeitig mit der Bekanntmachung nach § 11 eine Bekanntmachung über die Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer. Die Bekanntmachung muss folgende Angaben enthalten: den für die Bekanntmachung bestimmten Zeitpunkt;…
§ 24 – Wahlvorschläge der Arbeitnehmer
§ 25 – Wahlvorschläge der Gewerkschaften
§ 26 – Wahlvorschläge für Ersatzmitglieder
§ 27 – Prüfung der Wahlvorschläge
§ 28 – Ungültige Wahlvorschläge
(1) Ungültig sind Wahlvorschläge, die nicht fristgerecht eingereicht worden sind; normal normal auf denen die Bewerber nicht in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sind; normal normal die nicht die in § 23 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 und 11 bezeichnete Zahl von Bewerbern enthalten; normal normal der Ar…
§ 29 – Nachfrist für Wahlvorschläge
§ 30 – Bekanntmachung der Wahlvorschläge
§ 31 – Anzuwendende Vorschriften
§ 32 – Wahlausschreiben
(1) Steht fest, dass die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer in unmittelbarer Wahl zu wählen sind, so erlässt der Hauptwahlvorstand ein Wahlausschreiben. Es muss folgende Angaben enthalten: den für die Bekanntmachung bestimmten Zeitpunkt; normal normal dass die Aufsichtsratsmitglieder der Arbei…
§ 33 – Stimmabgabe, Wahlvorgang
(1) Sind in einem Wahlgang mehrere Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer zu wählen und liegen für diesen Wahlgang mehrere gültige Wahlvorschläge vor, so kann der Wähler seine Stimme nur für einen dieser Wahlvorschläge abgeben. Die Stimmabgabe erfolgt durch Abgabe von Stimmzetteln. Der Begriff des…
§ 34 – Öffentliche Stimmauszählung
(1) Unverzüglich nach Abschluss der Stimmabgabe zählt der Betriebswahlvorstand öffentlich die Stimmen aus. (2) Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt der Betriebswahlvorstand die Stimmzettel und zählt für jeden Wahlgang gesondert die auf jeden Wahlvorschlag entfallenden Stimmen zusammen. (3) Bei der Aus…
§ 35 – Wahlniederschrift des Betriebswahlvorstands
(1) Nachdem die Stimmen ausgezählt sind, stellt der Betriebswahlvorstand in einer Niederschrift für jeden Wahlgang gesondert fest: die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen; normal normal die Zahl der gültigen Stimmen; normal normal die Zahl der ungültigen Stimmen; normal normal die Zahlen der auf …
§ 36 – Verteilung der Stimmenzahlen
(1) Der Hauptwahlvorstand verteilt anhand der Wahlniederschriften der Betriebswahlvorstände die Stimmenzahlen nach folgendem Verfahren: Die in dem Wahlgang den einzelnen Wahlvorschlägen zugefallenen Stimmenzahlen werden in einer Reihe nebeneinander gestellt und sämtlich durch 1, 2, 3, 4 usw. geteilt…
§ 37 – Stimmabgabe, Wahlvorgang
§ 38 – Öffentliche Stimmauszählung
(1) Unverzüglich nach Abschluss der Stimmabgabe zählt der Betriebswahlvorstand öffentlich die Stimmen aus. (2) Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt der Betriebswahlvorstand die Stimmzettel und zählt für jeden Wahlgang gesondert die auf jeden Bewerber entfallenden Stimmen zusammen. Bei der Auszählung i…
§ 39 – Wahlniederschrift des Betriebswahlvorstands
Nachdem die Stimmen ausgezählt sind, stellt der Betriebswahlvorstand in einer Niederschrift für jeden Wahlgang gesondert fest: die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen; normal normal die Zahl der gültigen Stimmen; normal normal die Zahl der ungültigen Stimmen; normal normal die Zahlen der auf die …
§ 40 – Verteilung der Stimmen auf die Bewerber
Der Hauptwahlvorstand ermittelt anhand der Wahlniederschriften der Betriebswahlvorstände die Zahlen der auf die einzelnen Bewerber entfallenden Stimmen. Es werden so viele Bewerber bestimmt, wie in dem Wahlgang Aufsichtsratsmitglieder zu wählen sind, nach der Reihenfolge der auf sie entfallenden Sti…
§ 41 – Voraussetzungen
§ 42 – Verfahren bei der Stimmabgabe
§ 42a – Ermittlung der Gewählten bei nicht börsennotierten Unternehmen
(1) In nicht börsennotierten Unternehmen sind in einem Wahlgang nach § 33 und in einem Wahlgang nach § 37 so viele Bewerber gewählt, wie Aufsichtsratsmitglieder in dem jeweiligen Wahlgang zu wählen sind. (2) Mit der Wahl eines Bewerbers ist auch das in dem Wahlvorschlag neben dem Gewählten aufgeführ…
§ 42b – Ermittlung der Gewählten bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Gesamterfüllung
(1) In börsennotierten Unternehmen sind im Fall der Gesamterfüllung in einem Wahlgang nach § 33 und in einem Wahlgang nach § 37 so viele Bewerber gewählt, wie Aufsichtsratsmitglieder in dem jeweiligen Wahlgang zu wählen sind. (2) Mit der Wahl eines Bewerbers ist auch das in dem Wahlvorschlag neben d…
§ 42c – Ermittlung der Gewählten bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Getrennterfüllung
(1) Sind in börsennotierten Unternehmen im Fall der Getrennterfüllung die Höchstzahlen nach § 36 der Größe nach auf die Bewerber verteilt und die Zahlen der auf die einzelnen Bewerber entfallenden Stimmen nach § 40 ermittelt, stellt der Hauptwahlvorstand fest, ob bei der Wahl der Geschlechteranteil …
§ 43 – Wahlniederschrift
(1) Nachdem ermittelt ist, wer gewählt ist, stellt der Hauptwahlvorstand in einer Niederschrift für jeden Wahlgang gesondert fest: die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen; normal normal die Zahl der gültigen Stimmen; normal normal die Zahl der ungültigen Stimmen; normal normal bei Verhältniswahl …
§ 44 – Bekanntmachung des Wahlergebnisses, Benachrichtigung der Gewählten
(1) Der Hauptwahlvorstand übermittelt das Wahlergebnis und die Namen der Gewählten den Betriebswahlvorständen. Jeder Betriebswahlvorstand macht das Wahlergebnis und die Namen der Gewählten unverzüglich für die Dauer von zwei Wochen bekannt. (2) Gleichzeitig benachrichtigt der Hauptwahlvorstand die G…
§ 45 – Aufbewahrung der Wahlakten
§ 46 – Delegierte, die für die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern mehrerer Unternehmen gewählt werden
§ 47 – Keine Wahl von Delegierten, soweit im Rahmen eines anderen Wahlverfahrens bereits Delegierte mit Mehrfachmandat gewählt werden
§ 48 – Errechnung der Zahl der Delegierten
§ 49 – Zuordnung von Arbeitnehmern zu anderen Betrieben
§ 50 – Mitteilungen des Hauptwahlvorstands
§ 51 – Wahlausschreiben für die Wahl der Delegierten
§ 52 – Einreichung von Wahlvorschlägen
§ 53 – Prüfung der Wahlvorschläge
§ 54 – Ungültige Wahlvorschläge
§ 55 – Nachfrist für Wahlvorschläge
§ 56 – Bekanntmachung der Wahlvorschläge
§ 57 – Stimmabgabe, Wahlvorgang
(1) Liegen mehrere gültige Wahlvorschläge vor, so kann der Wähler seine Stimme nur für einen dieser Wahlvorschläge abgeben. Die Stimmabgabe erfolgt durch Abgabe von Stimmzetteln. (2) Der Betriebswahlvorstand hat die Wahlvorschläge auf den Stimmzetteln nach der Reihenfolge der Ordnungsnummern sowie u…
§ 58 – Öffentliche Stimmauszählung
(1) Unverzüglich nach Abschluss der Stimmabgabe zählt der Betriebswahlvorstand öffentlich die Stimmen aus. (2) Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt der Betriebswahlvorstand die Stimmzettel und zählt die auf jeden Wahlvorschlag entfallenden Stimmen zusammen. (3) Bei der Auszählung ist die Gültigkeit de…
§ 59 – Ermittlung der Gewählten
§ 60 – Ermittlung von Delegierten bei Vorliegen nur eines Wahlvorschlags
§ 61 – Voraussetzungen
§ 62 – Verfahren bei der Stimmabgabe
§ 63 – Wahlniederschrift
(1) Nachdem ermittelt ist, wer als Delegierter gewählt ist, stellt der Betriebswahlvorstand in einer Niederschrift fest: die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen; normal normal die Zahl der gültigen Stimmen; normal normal die Zahl der ungültigen Stimmen; normal normal die Zahlen der auf die einzel…
§ 64 – Bekanntmachung des Wahlergebnisses, Benachrichtigung der Gewählten
§ 65 – Ausnahme
§ 66 – Delegiertenversammlung
§ 67 – Delegiertenliste
§ 68 – Einsprüche gegen die Richtigkeit der Delegiertenliste
§ 69 – Mitteilung an die Delegierten
(1) Der Hauptwahlvorstand teilt jedem Delegierten spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Delegiertenversammlung mit: dass an der Wahl und an Abstimmungen nur Delegierte teilnehmen können, die in der Delegiertenliste eingetragen sind; normal normal dass die Einsichtnahme in die Delegiertenliste, das …
§ 70 – Stimmabgabe, Wahlvorgang
(1) Sind in einem Wahlgang mehrere Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer zu wählen und liegen für diesen Wahlgang mehrere gültige Wahlvorschläge vor, so kann der Delegierte seine Stimme nur für einen dieser Wahlvorschläge abgeben. Die Stimmabgabe erfolgt durch Abgabe von Stimmzetteln. Hat ein Del…
§ 71 – Öffentliche Stimmauszählung
(1) Unverzüglich nach Abschluss der Stimmabgabe zählt der Hauptwahlvorstand öffentlich die Stimmen aus. (2) Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt der Hauptwahlvorstand die Stimmzettel und zählt für jeden Wahlgang gesondert die auf jeden Wahlvorschlag entfallenden Stimmen zusammen. (3) Bei der Auszählun…
§ 72 – Verteilung der Stimmenzahlen
(1) Die in dem Wahlgang den einzelnen Wahlvorschlägen zugefallenen Stimmenzahlen werden in einer Reihe nebeneinander gestellt und sämtlich durch 1, 2, 3, 4 usw. geteilt. Die ermittelten Teilzahlen sind nacheinander reihenweise unter den Zahlen der ersten Reihe aufzuführen, bis höhere Teilzahlen, als…
§ 73 – Stimmabgabe, Wahlvorgang
§ 74 – Öffentliche Stimmauszählung
(1) Unverzüglich nach Abschluss der Stimmabgabe zählt der Hauptwahlvorstand öffentlich die Stimmen aus. (2) Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt der Hauptwahlvorstand die Stimmzettel und zählt für jeden Wahlgang gesondert die auf jeden Bewerber entfallenden Stimmen zusammen. § 71 Abs. 3 ist anzuwenden…
§ 75 – Verteilung der Stimmen auf die Bewerber
Der Hauptwahlvorstand bestimmt so viele Bewerber, wie in dem Wahlgang Aufsichtsratsmitglieder zu wählen sind, nach der Reihenfolge der auf sie entfallenden Stimmenzahlen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.…
§ 75a – Ermittlung der Gewählten bei nicht börsennotierten Unternehmen
(1) In nicht börsennotierten Unternehmen sind in einem Wahlgang nach § 70 und in einem Wahlgang nach § 73 so viele Bewerber gewählt, wie Aufsichtsratsmitglieder in dem jeweiligen Wahlgang zu wählen sind. (2) Mit der Wahl eines Bewerbers ist auch das in dem Wahlvorschlag neben dem Gewählten aufgeführ…
§ 75b – Ermittlung der Gewählten bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Gesamterfüllung
(1) In börsennotierten Unternehmen sind im Fall der Gesamterfüllung in einem Wahlgang nach § 70 und in einem Wahlgang nach § 73 so viele Bewerber gewählt, wie Aufsichtsratsmitglieder in dem jeweiligen Wahlgang zu wählen sind. (2) Mit der Wahl eines Bewerbers ist auch das in dem Wahlvorschlag neben d…
§ 75c – Ermittlung der Gewählten bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Getrennterfüllung
(1) Sind in börsennotierten Unternehmen im Fall der Getrennterfüllung die Höchstzahlen nach § 72 der Größe nach auf die Bewerber verteilt und die Zahlen der auf die einzelnen Bewerber entfallenden Stimmen nach § 75 ermittelt, stellt der Hauptwahlvorstand fest, ob bei der Wahl der Geschlechteranteil …
§ 76 – Wahlniederschrift
(1) Nachdem ermittelt ist, wer gewählt ist, stellt der Hauptwahlvorstand in einer Niederschrift für jeden Wahlgang gesondert fest: die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen; normal normal die Zahl der gültigen Stimmen; normal normal die Zahl der ungültigen Stimmen; normal normal bei Verhältniswahl …
§ 77 – Bekanntmachung des Wahlergebnisses, Benachrichtigung der Gewählten
(1) Der Hauptwahlvorstand gibt das Wahlergebnis und die Namen der Gewählten in der Delegiertenversammlung bekannt. (2) Der Hauptwahlvorstand übermittelt das Wahlergebnis und die Namen der Gewählten den Betriebswahlvorständen. Jeder Betriebswahlvorstand macht das Wahlergebnis und die Namen der Gewähl…
§ 78 – Aufbewahrung der Wahlakten
§ 79 – Einleitung des Abberufungsverfahrens
(1) Ein Antrag auf Abberufung eines Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer nach § 10n Absatz 1 des Gesetzes ist schriftlich beim Konzernbetriebsrat einzureichen. Besteht kein Konzernbetriebsrat, so ist der Antrag beim Gesamtbetriebsrat oder, wenn ein solcher nicht besteht, beim Betriebsrat des herr…
§ 80 – Liste der antragsberechtigten Arbeitnehmer
Wird die Abberufung eines unternehmensangehörigen Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer beantragt, so wird in jedem Betrieb unverzüglich nach der Bildung des Betriebswahlvorstands eine Liste der Wahlberechtigten aufgestellt, die nach § 10n Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes für die Abberufung dieses Auf…
§ 81 – Prüfung des Antrags auf Abberufung
§ 82 – Anzuwendende Vorschriften
§ 83 – Abberufungsausschreiben, Wählerliste
§ 84 – Abstimmung, Abstimmungsergebnis, Akten
(1) Für die Abstimmung sind die §§ 14 bis 21 anzuwenden. (2) Der Hauptwahlvorstand übermittelt das Abstimmungsergebnis schriftlich den Betriebswahlvorständen, normal normal dem Aufsichtsratsmitglied, über dessen Abberufung abgestimmt worden ist, normal normal der Gewerkschaft, die einen Antrag auf A…
§ 85 – Delegiertenliste
§ 86 – Delegiertenversammlung, Mitteilung des Hauptwahlvorstands an die Delegierten
§ 87 – Abstimmung, Abstimmungsergebnis, Akten
Für die Abstimmung, das Abstimmungsergebnis und die Aufbewahrung der Akten sind § 14 Abs. 1 und 3, die §§ 15, 19, 21 und 70 Absatz 1 Satz 3 und 4, Absatz 2 Satz 3 und Absatz 5 sowie die §§ 71, 77 und 84 Abs. 2 und 3 entsprechend anzuwenden.…
§ 88 – Ersatzmitglieder
Für die Abberufung von Ersatzmitgliedern (§ 10n Absatz 4 des Gesetzes) sind die Vorschriften der Kapitel 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.…
§ 89 – Grundsatz
Nehmen an der Wahl oder an der Abberufung auch Arbeitnehmer eines in § 10i Absatz 1 des Gesetzes bezeichneten Betriebs (Seebetrieb) teil, so sind außer den Vorschriften des Teils 1 oder des Teils 2 auch die Vorschriften dieses Teils anzuwenden.…
§ 90 – Einleitung der Wahl
(1) Die in § 1 Abs. 1 Satz 1 bezeichnete Frist wird auf 50 Wochen verlängert. (2) In der in § 1 bezeichneten Bekanntmachung ist gesondert die Zahl der Arbeitnehmer anzugeben, die in Seebetrieben (§ 10i Absatz 1 des Gesetzes) beschäftigt sind. (3) Für einen Seebetrieb wird ein Betriebswahlvorstand ni…
§ 91 – Abstimmung über die Art der Wahl
Die Arbeitnehmer der Seebetriebe nehmen an einer Abstimmung darüber, ob die Wahl durch Delegierte oder unmittelbar erfolgen soll, nicht teil und bleiben für die Errechnung der für die Antragstellung und für die Beschlussfassung erforderlichen Zahlen von Arbeitnehmern außer Betracht (§ 10i Absatz 3 d…
§ 92 – Bekanntmachung über die Einreichung von Wahlvorschlägen
(1) Die Bekanntmachung nach § 23 Abs. 1 muss in Seebetrieben auch folgende Angaben enthalten: dass die Einsichtnahme in die Wählerliste des Seebetriebs, das Gesetz und diese Verordnung auf jedem Schiff des Seebetriebs durch die Bordvertretung oder, wenn eine solche nicht besteht, vom Kapitän ermögli…
§ 93 – Wahlausschreiben im Seebetrieb
§ 94 – Stimmabgabe bei der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer
§ 95 – Wahl der Delegierten
§ 96 – Wahlausschreiben in Seebetrieben
§ 97 – Stimmabgabe der Arbeitnehmer von Seebetrieben
§ 98 – Wahlniederschrift
(1) Für die Wahlniederschrift ist § 76 nicht anzuwenden. Nachdem ermittelt ist, wer gewählt ist, stellt der Hauptwahlvorstand in einer Niederschrift für jeden Wahlgang gesondert fest: die Zahl der a) von den Delegierten abgegebenen gültigen Stimmen, normal normal b) von den Arbeitnehmern von Seebetr…
§ 99 – Gemeinsame Vorschrift
§ 100 – Abberufungsausschreiben für Seebetriebe, Wählerliste
§ 101 – Stimmabgabe
§ 102 – Unmittelbare Abstimmung, Wählerliste, Mitteilung an die Delegierten
§ 103 – Abberufungsausschreiben für Seebetriebe
§ 104 – Abstimmung, Mitteilung des Abstimmungsergebnisses
§ 104a – Geschlechteranteil in nicht börsennotierten Unternehmen
Für nicht börsennotierte Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes im Sinne des § 393a Absatz 1 des Aktiengesetzes oder des § 77a Absatz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung gelten die Regelungen dieser Wahlordnung zum Geschlechteranteil bei börsennotierten Unt…
§ 105 – Erstmalige Anwendung des Gesetzes auf ein Unternehmen
(1) Bei der erstmaligen Anwendung des Gesetzes auf ein Unternehmen hat das Unternehmen die in § 1 bezeichnete Bekanntmachung unverzüglich nach der in § 97 Abs. 1 des Aktiengesetzes bezeichneten Bekanntmachung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats zu erlassen. (2) Die Wahlvorstände werden unverz…
§ 106 – Berechnung von Fristen
§ 107 – Übergangsregelung
Auf Wahlen von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer, die bis einschließlich 31. März 2022 abgeschlossen sind, ist diese Verordnung in der bis zum 11. August 2021 geltenden Fassung anzuwenden.…