Gesetzklar

INDMETAUSBV 2007 – indmetausbv_2007

Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 2007-07-23

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Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnäc…

Inhaltsübersicht –

Teil 1 Gemeinsame Vorschriften auto col1 10* justify col2 90* § 1 1 col1 Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe 1 col2 § 2 1 col1 Ausbildungsdauer 1 col2 § 3 1 col1 Struktur und Zielsetzung der Berufsausbildung 1 col2 § 4 1 col1 Ausbildungsplan 1 col2 § 5 1 col1 (weggefallen) 1 col2 § 6 1 col1…

§ 1 – Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe

Die Ausbildungsberufe Anlagenmechaniker/Anlagenmechanikerin, normal normal Industriemechaniker/Industriemechanikerin, normal normal Konstruktionsmechaniker/Konstruktionsmechanikerin, normal normal Werkzeugmechaniker/Werkzeugmechanikerin, normal normal Zerspanungsmechaniker/Zerspanungsmechanikerin no…

§ 2 – Ausbildungsdauer

Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre.…

§ 3 – Struktur und Zielsetzung der Berufsausbildung

(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) sollen prozessbezogen vermittelt werden. Diese Qualifikationen sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1…

§ 4 – Ausbildungsplan

Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.…

§ 6 – Abschlussprüfung

Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen Fertigkeiten …

§ 7 – Ausbildungsberufsbild

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Qualifikationen: Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, normal normal Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, normal normal Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, normal normal Umweltschutz, normal normal Digitali…

§ 8 – Ausbildungsrahmenplan

Die in § 7 Absatz 1 genannten Qualifikationen sollen nach der in Anlage 1 und Anlage 2 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des …

§ 9 – Teil 1 der Abschlussprüfung

(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. (2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte Ausbildungsjahr aufgeführten Qualifikationen sowie auf den im Berufsschulunterricht ent…

§ 10 – Teil 2 der Abschlussprüfung

(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 und der Anlage 2 aufgeführten Qualifikationen sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen Arb…

§ 11 – Ausbildungsberufsbild

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Qualifikationen: Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, normal normal Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, normal normal Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, normal normal Umweltschutz, normal normal Digitali…

§ 12 – Ausbildungsrahmenplan

Die in § 11 Absatz 1 genannten Qualifikationen sollen nach der in Anlage 1 und Anlage 3 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des…

§ 13 – Teil 1 der Abschlussprüfung

(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. (2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 3 für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Qualifikationen sowie auf den im Berufsschulunterricht…

§ 14 – Teil 2 der Abschlussprüfung

(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 und der Anlage 3 aufgeführten Qualifikationen sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen Arb…

§ 15 – Ausbildungsberufsbild

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Qualifikationen: Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, normal normal Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, normal normal Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, normal normal Umweltschutz, normal normal Digitali…

§ 16 – Ausbildungsrahmenplan

Die in § 15 Absatz 1 genannten Qualifikationen sollen nach der in Anlage 1 und Anlage 4 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des…

§ 17 – Teil 1 der Abschlussprüfung

(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. (2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 4 für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Qualifikationen sowie auf den im Berufsschulunterricht…

§ 18 – Teil 2 der Abschlussprüfung

(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 und der Anlage 4 aufgeführten Qualifikationen sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen Arbeitsauf…

§ 19 – Ausbildungsberufsbild

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Qualifikationen: Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, normal normal Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, normal normal Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, normal normal Umweltschutz, normal normal Digitali…

§ 20 – Ausbildungsrahmenplan

Die in § 19 Absatz 1 genannten Qualifikationen sollen nach der in Anlage 1 und Anlage 5 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des…

§ 21 – Teil 1 der Abschlussprüfung

(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. (2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 5 für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Qualifikationen sowie auf den im Berufsschulunterricht…

§ 22 – Teil 2 der Abschlussprüfung

(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 und der Anlage 5 aufgeführten Qualifikationen sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen Arbeitsauf…

§ 23 – Ausbildungsberufsbild

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Qualifikationen: Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, normal normal Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, normal normal Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, normal normal Umweltschutz, normal normal Digitali…

§ 24 – Ausbildungsrahmenplan

Die in § 23 Absatz 1 genannten Qualifikationen sollen nach der in Anlage 1 und Anlage 6 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des…

§ 25 – Teil 1 der Abschlussprüfung

(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. (2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 6 für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Qualifikationen sowie auf den im Berufsschulunterricht…

§ 26 – Teil 2 der Abschlussprüfung

(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 und der Anlage 6 aufgeführten Qualifikationen sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen Arbeitsauf…

§ 27 – Bestehensregelung

(1) Für die in dieser Verordnung genannten Ausbildungsberufe gelten jeweils die in den nachfolgenden Absätzen aufgeführten Bestehensregelungen. (2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird Teil 1 der Abschlussprüfung mit 40 Prozent und Teil 2 der Abschlussprüfung mit 60 Prozent gewichtet. (3) B…

§ 28 – Zusatzqualifikationen

Über das jeweilige Ausbildungsberufsbild, das in § 7 Absatz 1, § 11 Absatz 1, § 15 Absatz 1, § 19 Absatz 1 und § 23 Absatz 1 beschrieben ist, hinaus kann die Ausbildung in einer oder mehreren der folgenden Zusatzqualifikationen vereinbart werden: Systemintegration, normal normal Prozessintegration, …

§ 29 – Gegenstand der Zusatzqualifikationen

(1) Gegenstand der Zusatzqualifikation Systemintegration sind die in Anlage 7 Teil A genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. (2) Gegenstand der Zusatzqualifikation Prozessintegration sind die in Anlage 7 Teil B genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. (3) Gegenstand der Zusatz…

§ 30 – Antrag auf Prüfung der Zusatzqualifikation, Zeitpunkt

(1) Die Zusatzqualifikation wird auf Antrag des oder der Auszubildenden geprüft, wenn der oder die Auszubildende glaubhaft gemacht hat, dass ihm oder ihr die erforderlichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt worden sind. (2) Die Prüfung findet im Rahmen von Teil 2 der Abschlussprüfu…

§ 31 – Anforderungen an die Prüfung der Zusatzqualifikation Systemintegration

(1) Die Prüfung der Zusatzqualifikation Systemintegration erstreckt sich auf die in Anlage 7 Teil A genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. (2) In der Prüfung der Zusatzqualifikation soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, Prozessabläufe und technische Bedingungen zu analy…

§ 32 – Anforderungen an die Prüfung der Zusatzqualifikation Prozessintegration

(1) Die Prüfung der Zusatzqualifikation Prozessintegration erstreckt sich auf die in Anlage 7 Teil B genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. (2) In der Prüfung der Zusatzqualifikation soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, digital vernetzte Produktionsprozesse zu analysie…

§ 33 – Anforderungen an die Prüfung der Zusatzqualifikation Additive Fertigungsverfahren

(1) Die Prüfung der Zusatzqualifikation Additive Fertigungsverfahren erstreckt sich auf die in Anlage 7 Teil C genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. (2) In der Prüfung der Zusatzqualifikation soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, parametrische 3D-Datensätze zu erstelle…

§ 34 – Anforderungen an die Prüfung der Zusatzqualifikation IT-gestützte Anlagenänderung

(1) Die Prüfung der Zusatzqualifikation IT-gestützte Anlagenänderung erstreckt sich auf die in Anlage 7 Teil D genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. (2) In der Prüfung der Zusatzqualifikation soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 3D-Datensätze zu erstellen und anzuwend…

§ 35 – Durchführung und Bestehen der Prüfung der Zusatzqualifikation

(1) In der Prüfung wird mit dem Prüfling zu jeder vermittelten Zusatzqualifikation ein fallbezogenes Fachgespräch geführt. (2) Zur Vorbereitung auf das jeweilige fallbezogene Fachgespräch hat der Prüfling eigenständig im Ausbildungsbetrieb eine praxisbezogene Aufgabe durchzuführen. Die eigenständige…

§ 36 – Bestandsschutz

Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die vor dem 1. August 2018 bereits bestehen, ist die Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen vom 23. Juli 2007 (BGBl. I S. 1599), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. März 2011 (BGBl. I S. 326) geändert worden ist, weiter anzuwe…

§ 37 – Änderung bestehender Berufsausbildungsverhältnisse

Berufsausbildungsverhältnisse, die vor dem 1. August 2018 bereits bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung in der ab dem 1. August 2018 geltenden Fassung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren und der od…

§ 38 – Zusatzqualifikation für bestehende Berufsausbildungsverhältnisse

Die Regelungen zu den Zusatzqualifikationen nach Teil 8 können ab dem 1. August 2018 auch auf Berufsausbildungsverhältnisse, die vor dem 1. August 2018 bereits bestehen, angewendet werden.…

Anlage 1 – (zu den §§ 8, 12, 16, 20 und 24)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen

(Fundstelle: BGBl. I 2018, 989 – 991) Fundstelle Gemeinsame Kernqualifikationen center col1 1 1 .75* col2 2 1 3* col3 3 5.5* Berufs- bild- position 1 center col1 1 middle Teil des Ausbildungsberufsbildes 1 center col2 1 middle Kernqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durc…

Anlage 2 – (zu § 8)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Anlagenmechaniker/zur Anlagenmechanikerin

(Fundstelle: BGBl. I 2018, 992 – 1002) Fundstelle Teil A: Sachliche Gliederung der berufsspezifischen Fachqualifikationen center col1 1 1 .75* col2 2 1 3* col3 3 5.5* Berufs- bild- position 1 center col1 1 middle Teil des Ausbildungsberufsbildes 1 center col2 1 middle Fachqualifikationen, die unter …

Anlage 3 – (zu § 12)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Industriemechaniker/zur Industriemechanikerin

(Fundstelle: BGBl. I 2018, 1003 – 1016) Fundstelle Teil A: Sachliche Gliederung der berufsspezifischen Fachqualifikationen center col1 1 1 .75* col2 2 1 3* col3 3 5.5* Berufs- bild- position 1 center col1 1 middle Teil des Ausbildungsberufsbildes 1 center col2 1 middle Fachqualifikationen, die unter…

Anlage 4 – (zu § 16)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Konstruktionsmechaniker/zur Konstruktionsmechanikerin

(Fundstelle: BGBl. I 2018, 1017 – 1029) Fundstelle Teil A: Sachliche Gliederung der berufsspezifischen Fachqualifikationen center col1 1 1 .75* col2 2 1 3* col3 3 5.5* Berufs- bild- position 1 center col1 1 middle Teil des Ausbildungsberufsbildes 1 center col2 1 middle Fachqualifikationen, die unter…

Anlage 5 – (zu § 20)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Werkzeugmechaniker/zur Werkzeugmechanikerin

(Fundstelle: BGBl. I 2018, 1030 – 1042) Fundstelle Teil A: Sachliche Gliederung der berufsspezifischen Fachqualifikationen center col1 1 1 .75* col2 2 1 3* col3 3 5.5* Berufs- bild- position 1 center col1 1 middle Teil des Ausbildungsberufsbildes 1 center col2 1 middle Fachqualifikationen, die unter…

Anlage 6 – (zu § 24)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Zerspanungsmechaniker/zur Zerspanungsmechanikerin

(Fundstelle: BGBl. I 2018, 1043 – 1053) Fundstelle Teil A: Sachliche Gliederung der berufsspezifischen Fachqualifikationen center col1 1 1 .75* col2 2 1 3* col3 3 5.5* Berufs- bild- position 1 center col1 1 middle Teil des Ausbildungsberufsbildes 1 center col2 1 middle Fachqualifikationen, die unter…

Anlage 7 – (zu § 29)Ausbildungsrahmenplan für die Zusatzqualifikationen

(Fundstelle: BGBl. I 2018, 1054 – 1056) Fundstelle Teil A: Zusatzqualifikation Systemintegration center col1 1 1.75* col2 2 4.5* col3 3 8.5* center col4 4 2.5* Lfd. Nr. 1 center col1 middle Teil der Zusatzqualifikation 1 center col2 middle Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1 c…