GGAV 2002 – ggav_2002
§ 1 – Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung enthält allgemeine Ausnahmen von der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 227), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. Juni 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 147) geändert worden ist,…
§ 2 – Geltungsbereich von Ausnahmegenehmigungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
Für Beförderungen zum und vom nächstgelegenen geeigneten Bahnhof gelten Ausnahmegenehmigungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt auch bei Beförderungen im Straßenverkehr. In diesen Fällen ist ein Abdruck der jeweiligen Ausnahmegene…
§ 3 – Grenzüberschreitende Beförderung
Soweit in einer Ausnahme in der Anlage zu dieser Verordnung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, darf bei grenzüberschreitenden Beförderungen der innerstaatliche Teil der Beförderung nach den Vorschriften dieser Verordnung erfolgen.…
Anlage – (zu § 1 Absatz 2)
(Fundstelle: BGBl I 2019, 231 – 257; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) Fundstelle Erklärung der verwendeten Abkürzungen auto S1 In dieser Anlage bedeuten: col1 1 22* justify col2 2 143* ADN 1 col1 Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf B…