Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 30. März 1951
§ 2

§ 2 – krfrhemmgergg

(1) War oder ist zur Erfüllung eines bürgerlich-rechtlichen Anspruchs, der vor dem 21. November 1950 fällig geworden ist, eine devisenrechtliche Sondergenehmigung oder eine Sondergenehmigung nach Artikel 1 Abs. 1 Buchstabe f der Gesetze Nr. 52 der Militärregierungen erforderlich, so verjährt der Anspruch nicht vor dem Ende des Jahres 1951. Diese Bestimmung ist auch anzuwenden, wenn die Verjährung nach den bisher geltenden Vorschriften bereits eingetreten ist, aber vor dem 9. Mai 1945 noch nicht vollendet war. (2) Unberührt bleiben die Bestimmungen des Gesetzes über den Ablauf der durch Kriegs- oder Nachkriegsvorschriften gehemmten Fristen, soweit nach diesen die in Absatz 1 bezeichneten Ansprüche erst später verjähren. (3) Für den Ablauf von Fristen auf dem Gebiete des bürgerlichen Rechts und der bürgerlichen Rechtspflege, auf die § 203 des Bürgerlichen Gesetzbuches ganz oder teilweise entsprechend anzuwenden ist, und deren Lauf vor dem 21. November 1950 begonnen hat, gelten die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 über die Verjährung entsprechend, wenn für die befristete Rechtshandlung eine devisenrechtliche Sondergenehmigung oder eine Sondergenehmigung nach Artikel 1 Abs. 1 Buchstabe f der Gesetze Nr. 52 der Militärregierungen erforderlich ist.

Kurz erklärt

  • Ansprüche, die vor dem 21. November 1950 fällig wurden und eine spezielle Genehmigung benötigen, verjähren nicht vor Ende 1951.
  • Diese Regelung gilt auch, wenn die Verjährung nach alten Vorschriften bereits begonnen hat, aber vor dem 9. Mai 1945 nicht abgeschlossen war.
  • Die Bestimmungen über die Verjährung bleiben unberührt, wenn andere Gesetze eine spätere Verjährung vorsehen.
  • Für Fristen im bürgerlichen Recht, die vor dem 21. November 1950 begonnen haben, gelten die gleichen Verjährungsregelungen, wenn eine spezielle Genehmigung erforderlich ist.
  • Die Regelungen betreffen sowohl bürgerliche Ansprüche als auch die bürgerliche Rechtspflege.