Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
14. Dezember 1965
§ 1
§ 1 – kfzunfentschv
Die Stellung des Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen nach den §§ 12 und 13 Abs. 4 des Pflichtversicherungsgesetzes, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. April 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 119) geändert worden ist wird dem rechtsfähigen Verein "Verkehrsopferhilfe eingetragener Verein" in Berlin (Verkehrsopferhilfe) mit seiner Zustimmung zugewiesen.
Kurz erklärt
- Der Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen wird einem Verein zugewiesen.
- Der Verein heißt "Verkehrsopferhilfe eingetragener Verein" und hat seinen Sitz in Berlin.
- Die Zuweisung erfolgt mit Zustimmung des Vereins.
- Die Regelung basiert auf dem Pflichtversicherungsgesetz.
- Die letzte Änderung des Gesetzes fand am 11. April 2024 statt.