Bund
außer Kraft / künft.
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
15. Juli 2006
§ 14
§ 14 – Verfolgung von Straftaten
Für die Verfolgung einer Straftat nach den §§ 263 und 264 des Strafgesetzbuches, die sich auf die Investitionszulage bezieht, sowie der Begünstigung einer Person, die eine solche Straftat begangen hat, gelten die Vorschriften der Abgabenordnung über die Verfolgung von Steuerstraftaten entsprechend.
Kurz erklärt
- Straftaten nach §§ 263 und 264 des Strafgesetzbuches, die die Investitionszulage betreffen, werden verfolgt.
- Auch die Begünstigung von Personen, die solche Straftaten begangen haben, wird verfolgt.
- Die Vorschriften der Abgabenordnung gelten für diese Verfolgung.
- Es handelt sich um Steuerstraftaten im Zusammenhang mit Investitionszulagen.
- Die Regelungen sind entsprechend anzuwenden.