Bund
außer Kraft / künft.
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
15. Juli 2006
§ 7
§ 7 – Gesonderte Feststellung
Werden die in einem Betrieb im Sinne des § 2 erzielten Einkünfte nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b der Abgabenordnung gesondert festgestellt, sind die Bemessungsgrundlage und der Prozentsatz der Investitionszulage für Wirtschaftsgüter, die zum Anlagevermögen dieses Betriebs gehören, von dem für die gesonderte Feststellung zuständigen Finanzamt gesondert festzustellen. Die für die Feststellung erforderlichen Angaben sind in den Antrag nach § 6 Abs. 2 aufzunehmen.
Kurz erklärt
- Einkünfte aus einem Betrieb werden gesondert festgestellt.
- Die Bemessungsgrundlage für Investitionszulagen muss separat ermittelt werden.
- Dies betrifft Wirtschaftsgüter, die zum Anlagevermögen des Betriebs gehören.
- Das zuständige Finanzamt ist für die gesonderte Feststellung verantwortlich.
- Notwendige Angaben müssen im Antrag enthalten sein.