§ 25b – Mitteilungspflichten nach § 15 Absatz 2b Satz 2 und § 16 Absatz 6 Satz 2 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes
(1) Die Mitteilung nach § 15 Absatz 2b Satz 2 und die Mitteilung nach § 16 Absatz 6 Satz 2 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes sind durch einen Betriebsinhaber, der für das Jahr 2017 einen Sammelantrag stellt und der die betreffende Umwandlung durchgeführt hat, schriftlich im Zusammenhang mit dem Sammelantrag für das Jahr 2017 zu machen. (2) In der Mitteilung ist anzugeben: Lage und Größe der betroffenen Fläche, normal normal Zeitpunkt, ab dem die Nutzung dieser Fläche derart geändert worden ist, dass sie keine landwirtschaftliche Fläche mehr ist, normal normal die geänderte Nutzung der Fläche. normal normal normal arabic (3) Bedurfte die Änderung der Nutzung der Fläche nach anderen Rechtsvorschriften einer Genehmigung, ist der Mitteilung eine Kopie der erforderlichen Genehmigung beizufügen oder unverzüglich nachzureichen. (4) Soweit die Landesstelle über Daten gemäß Absatz 2 oder die Unterlage gemäß Absatz 3 verfügt und für die Mitteilung nach § 15 Absatz 2b Satz 2 und die Mitteilung nach § 16 Absatz 6 Satz 2 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes Muster bekannt gibt oder Vordrucke oder Formulare auch elektronisch bereithält, kann darin von Angaben gemäß Absatz 2 oder der Beifügung der Kopie gemäß Absatz 3 abgesehen werden. (5) In den in den §§ 19b und 20a der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung bezeichneten Fällen gelten die Mitteilung nach § 15 Absatz 2b Satz 2 und die Mitteilung nach § 16 Absatz 6 Satz 2 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes als gemacht.
Kurz erklärt
- Betriebsinhaber, die für 2017 einen Sammelantrag stellen und eine Flächenumwandlung durchgeführt haben, müssen dies schriftlich im Antrag mitteilen.
- Die Mitteilung muss Informationen zur Lage, Größe der Fläche und dem Zeitpunkt der Nutzungsänderung enthalten.
- Bei erforderlichen Genehmigungen für die Nutzungsänderung muss eine Kopie der Genehmigung beigefügt oder nachgereicht werden.
- Wenn die Landesstelle Muster oder Formulare bereitstellt, können bestimmte Angaben entfallen.
- In bestimmten Fällen gelten die Mitteilungen als gemacht, wie in den §§ 19b und 20a der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung beschrieben.