§ 19 – Landschaftselemente
(1) Es gelten Landschaftselemente im Sinne des § 8 Absatz 1 und 4 der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung, normal normal Landschaftselemente nach Maßgabe der Absätze 2 und 4, normal normal Bäume nach Maßgabe des Absatzes 3, normal normal sonstige, nicht von den Nummern 1 und 2 erfasste Landschaftselemente, die im Rahmen der Grundanforderung an die Betriebsführung Nummer 2 oder der Grundanforderung an die Betriebsführung Nummer 3 nach Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 geschützt sind, normal normal normal arabic über die der Betriebsinhaber verfügt, als Teil der Gesamtfläche derjenigen seiner landwirtschaftlichen Parzellen, zu der die Landschaftselemente im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang stehen. (2) Über die nach Absatz 1 Nummer 1 erfassten Feldraine hinaus, gelten Feldraine als Teil der beihilfefähigen Fläche im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014, soweit sie innerhalb von oder zwischen landwirtschaftlichen Parzellen liegen oder an diese angrenzen und eine Gesamtbreite von zwei Metern nicht überschreiten. Feldraine im Sinne des Satzes 1 sind überwiegend mit gras- und krautartigen Pflanzen bewachsene, schmale, lang gestreckte Flächen, die nicht der landwirtschaftlichen Erzeugung dienen. (3) Die Bestandsdichte im Sinne des Artikels 9 Absatz 3 Unterabsatz 2 Satz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 beträgt höchstens 100 Bäume je Hektar. (4) Über Absatz 2 hinaus können die Landesregierungen nach Maßgabe des Artikels 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 durch Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1 des Marktorganisationsgesetzes weitere Landschaftselemente als Teil der genutzten Fläche anerkennen, soweit dies erforderlich ist, um besonderen regionalen Gegebenheiten Rechnung zu tragen. (5) Grenzen beihilfefähige Landschaftselemente im Sinne des Absatzes 1, 2 oder 4, über die ein Betriebsinhaber verfügt, oder Teile davon sowohl an eine Dauergrünlandfläche oder Dauerkulturfläche als auch an eine Ackerfläche desselben Betriebsinhabers an, so hat dieser bei der erstmaligen Angabe im Sammelantrag diese Landschaftselemente oder Teile der Landschaftselemente dauerhaft der Dauergrünlandfläche, der Dauerkulturfläche oder der Ackerfläche zuzuordnen. Eine Änderung der Zuordnung nach Satz 1 ist durch diesen Betriebsinhaber in den Folgejahren nicht möglich, wenn die tatsächlichen Gegebenheiten der erstmaligen Zuordnung unverändert bestehen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Landschaftselemente, die zwischen Dauerkulturflächen und Dauergrünland liegen.
Kurz erklärt
- Landschaftselemente sind bestimmte Flächen und Bäume, die im Zusammenhang mit landwirtschaftlichen Parzellen stehen und unter bestimmten Schutzbestimmungen fallen.
- Feldraine, die schmal und nicht landwirtschaftlich genutzt sind, zählen als beihilfefähige Fläche, wenn sie innerhalb oder an landwirtschaftliche Parzellen angrenzen und nicht breiter als zwei Meter sind.
- Es dürfen maximal 100 Bäume pro Hektar auf landwirtschaftlichen Flächen stehen.
- Landesregierungen können zusätzliche Landschaftselemente als beihilfefähig anerkennen, um regionale Besonderheiten zu berücksichtigen.
- Bei der ersten Antragstellung müssen Betriebsinhaber Landschaftselemente, die an verschiedene Flächen angrenzen, dauerhaft einer bestimmten Flächenart zuordnen, und diese Zuordnung kann nicht geändert werden, solange die Bedingungen gleich bleiben.