Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 23. Juli 2007
§ 37

§ 37 – Änderung bestehender Berufsausbildungsverhältnisse

Berufsausbildungsverhältnisse, die vor dem 1. August 2018 bereits bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung in der ab dem 1. August 2018 geltenden Fassung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren und der oder die Auszubildende noch nicht Teil 1 der Abschlussprüfung absolviert hat.

Kurz erklärt

  • Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse vor dem 1. August 2018 können fortgesetzt werden.
  • Die Fortsetzung erfolgt nach den neuen Vorschriften ab dem 1. August 2018.
  • Die bereits absolvierte Ausbildungszeit wird angerechnet.
  • Beide Vertragsparteien müssen der Fortsetzung zustimmen.
  • Der Auszubildende darf Teil 1 der Abschlussprüfung noch nicht abgelegt haben.