Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 23. Juli 2007
§ 29

§ 29 – Gegenstand der Zusatzqualifikationen

(1) Gegenstand der Zusatzqualifikation Systemintegration sind die in Anlage 7 Teil A genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. (2) Gegenstand der Zusatzqualifikation Prozessintegration sind die in Anlage 7 Teil B genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. (3) Gegenstand der Zusatzqualifikation Additive Fertigungsverfahren sind die in Anlage 7 Teil C genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. (4) Gegenstand der Zusatzqualifikation IT-gestützte Anlagenänderung sind die in Anlage 7 Teil D genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

Kurz erklärt

  • Die Zusatzqualifikation Systemintegration umfasst bestimmte Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten aus Anlage 7 Teil A.
  • Die Zusatzqualifikation Prozessintegration bezieht sich auf Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten aus Anlage 7 Teil B.
  • Die Zusatzqualifikation Additive Fertigungsverfahren beinhaltet Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten aus Anlage 7 Teil C.
  • Die Zusatzqualifikation IT-gestützte Anlagenänderung umfasst Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten aus Anlage 7 Teil D.
  • Jede Zusatzqualifikation hat spezifische Inhalte, die in den jeweiligen Teilen der Anlage 7 aufgeführt sind.