§ 19 – Ausbildungsberufsbild
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Qualifikationen: Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, normal normal Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, normal normal Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, normal normal Umweltschutz, normal normal Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Informationssicherheit, normal normal Betriebliche und technische Kommunikation, normal normal Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse, normal normal Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen, normal normal Herstellen von Bauteilen und Baugruppen, normal normal Warten von Betriebsmitteln, normal normal Steuerungstechnik, normal normal Anschlagen, Sichern und Transportieren, normal normal Kundenorientierung, normal normal Anfertigen von Bauteilen mit unterschiedlichen Bearbeitungsverfahren, normal normal Montage und Demontage, normal normal Erprobung und Übergabe, normal normal Instandhaltung von Bauteilen und Baugruppen, normal normal Programmieren von Maschinen und Anlagen, normal normal Prüfen, normal normal Geschäftsprozesse und Qualitätssicherungssysteme im Einsatzgebiet. normal normal normal arabic (2) Die Qualifikationen nach Absatz 1 sind in mindestens einem der folgenden Einsatzgebiete anzuwenden und zu vertiefen: Formentechnik, normal normal Instrumententechnik, normal normal Stanztechnik, normal normal Vorrichtungstechnik. normal normal normal arabic Das Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbetrieb festgelegt. Andere Einsatzgebiete sind zulässig, wenn in ihnen die Qualifikationen nach Absatz 1 vermittelt werden können.
Kurz erklärt
- Die Berufsausbildung umfasst grundlegende Qualifikationen wie Berufsbildung, Arbeitsrecht, Sicherheit am Arbeitsplatz und Umweltschutz.
- Weitere Themen sind Digitalisierung, Datenschutz, betriebliche Kommunikation und Organisation der Arbeit.
- Praktische Fähigkeiten beinhalten das Herstellen, Warten und Prüfen von Bauteilen sowie das Programmieren von Maschinen.
- Die Qualifikationen müssen in einem der festgelegten Einsatzgebiete wie Formentechnik oder Instrumententechnik angewendet werden.
- Der Ausbildungsbetrieb bestimmt das Einsatzgebiet, andere Bereiche sind möglich, wenn die erforderlichen Qualifikationen vermittelt werden können.