Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 23. Juli 2007
§ 16

§ 16 – Ausbildungsrahmenplan

Die in § 15 Absatz 1 genannten Qualifikationen sollen nach der in Anlage 1 und Anlage 4 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

Kurz erklärt

  • Die Qualifikationen aus § 15 Absatz 1 müssen gemäß dem Ausbildungsrahmenplan vermittelt werden.
  • Der Ausbildungsrahmenplan ist in Anlage 1 und Anlage 4 zu finden.
  • Abweichungen vom Ausbildungsrahmenplan sind erlaubt.
  • Abweichungen sind besonders zulässig, wenn betriebspraktische Besonderheiten dies erfordern.
  • Die sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbildung kann also flexibel gestaltet werden.