Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 23. Juli 2007
§ 4

§ 4 – Ausbildungsplan

Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

Kurz erklärt

  • Ausbildende müssen einen Ausbildungsplan erstellen.
  • Der Ausbildungsplan basiert auf dem Ausbildungsrahmenplan.
  • Der Plan ist für die Auszubildenden gedacht.
  • Der Ausbildungsrahmenplan dient als Grundlage.
  • Ziel ist eine strukturierte Ausbildung.