Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 29. März 1976
§ 26

§ 26 – Geltung für Lebenspartner

Die für Ehegatten und Ehegattenhöfe geltenden Vorschriften dieses Gesetzes gelten entsprechend für Lebenspartner und Lebenspartnerhöfe.

Kurz erklärt

  • Die Vorschriften für Ehegatten gelten auch für Lebenspartner.
  • Lebenspartnerhöfe unterliegen denselben Regeln wie Ehegattenhöfe.
  • Die Regelungen sind gleichwertig für beide Partnerschaftsformen.
  • Es gibt keine Unterschiede in der Anwendung der Vorschriften.
  • Lebenspartner haben die gleichen rechtlichen Rahmenbedingungen wie Ehepartner.