Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 29. März 1976
§ 1

§ 1 – Verhältnis zum allgemeinen Verfahrensrecht

(1) Auf das Verfahren in Höfesachen sind die Vorschriften des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen vom 21. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 667) anzuwenden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Höfesachen sind Angelegenheiten, auf die die in den Ländern Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein geltenden höferechtlichen Vorschriften anzuwenden sind. (2) In den Fällen des § 13 der Höfeordnung ist das für den ursprünglichen Hof zuständige Landwirtschaftsgericht auch dann örtlich zuständig, wenn Ansprüche wegen der Veräußerung oder Verwertung eines Ersatzbetriebes oder von Ersatzgrundstücken geltend gemacht werden.

Kurz erklärt

  • Das Verfahren in Höfesachen folgt den Vorschriften des Landwirtschaftsverfahrensgesetzes von 1953, sofern nichts anderes geregelt ist.
  • Höfesachen betreffen Angelegenheiten, die den höferechtlichen Vorschriften in Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein unterliegen.
  • Bei bestimmten Fällen (§ 13 der Höfeordnung) ist das Landwirtschaftsgericht für den ursprünglichen Hof örtlich zuständig.
  • Dies gilt auch, wenn es um Ansprüche aus der Veräußertung oder Verwertung von Ersatzbetrieben oder Ersatzgrundstücken geht.
  • Die Regelungen stellen sicher, dass die zuständigen Gerichte auch in speziellen Fällen weiterhin zuständig bleiben.