Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 02. November 1990
§ 11

§ 11 – Veröffentlichung und Übermittlung von Tabellen

(1) Ergebnisse der Hochschulstatistik dürfen auf die einzelne Hochschule und einzelne Hochschulstandorte bezogen veröffentlicht werden. (2) An die für Wissenschaft und Forschung zuständigen obersten Landes- und Bundesbehörden dürfen für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen.

Kurz erklärt

  • Ergebnisse der Hochschulstatistik können für einzelne Hochschulen und Standorte veröffentlicht werden.
  • Oberste Landes- und Bundesbehörden für Wissenschaft und Forschung dürfen diese Ergebnisse nutzen.
  • Die Nutzung erfolgt für gesetzgeberische Zwecke und Planung.
  • Einzelfälle dürfen nicht geregelt werden.
  • Statistische Tabellen können auch Einzelereignisse enthalten.