Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 02. November 1990
§ 9

§ 9 – Hilfsmerkmale

(1) Hilfsmerkmale sind: für die Erhebungen nach den §§ 3 bis 6: die Vor- und Familiennamen sowie Kontaktdaten der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Personen, normal normal für die Erhebung nach § 3 Absatz 1 und 2 sowie § 4 zusätzlich: die Matrikelnummer, normal normal für die Studienverlaufsstatistik nach § 7: Geburtsdatum und die ersten vier Buchstaben des Vornamens der Studierenden, Prüfungsteilnehmenden und Promovierenden. normal normal normal arabic (2) § 12 Absatz 2 des Bundesstatistikgesetzes findet auf die Hilfsmerkmale nach Absatz 1 Nummer 2 keine Anwendung.

Kurz erklärt

  • Hilfsmerkmale sind Informationen, die für bestimmte Erhebungen benötigt werden.
  • Für die Erhebungen nach §§ 3 bis 6 sind Vor- und Nachnamen sowie Kontaktdaten erforderlich.
  • Zusätzlich sind für die Erhebung nach § 3 Absatz 1 und 2 sowie § 4 Matrikelnummern notwendig.
  • Für die Studienverlaufsstatistik nach § 7 werden Geburtsdatum und die ersten vier Buchstaben des Vornamens benötigt.
  • Eine spezielle Regelung des Bundesstatistikgesetzes gilt nicht für die genannten Hilfsmerkmale.