Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
02. November 1990
§ 8
§ 8 – Auswertungsdatenbank Hochschulstatistik
Die Einzelangaben nach § 3 Absatz 1, 3 bis 5 und 7, den §§ 4 und 5 dieses Gesetzes sowie nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d und Nummer 2 Buchstabe c des Finanz- und Personalstatistikgesetzes in der jeweils geltenden Fassung dürfen zur Erstellung von Standard- und Sonderauswertungen im Rahmen der Hochschulplanung und -steuerung sowie der Bildungs- und Forschungsberichterstattung in einer zentralen Auswertungsdatenbank des Statistischen Bundesamtes gespeichert werden. Das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder dürfen die Datenbank für Auswertungen in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich nutzen.
Kurz erklärt
- Einzelangaben aus bestimmten Paragrafen dürfen in einer zentralen Datenbank gespeichert werden.
- Die Datenbank dient der Hochschulplanung, -steuerung sowie der Bildungs- und Forschungsberichterstattung.
- Das Statistische Bundesamt kann die Daten für Auswertungen nutzen.
- Auch die statistischen Ämter der Länder dürfen auf die Datenbank zugreifen.
- Die Nutzung der Daten erfolgt im Rahmen der jeweiligen Zuständigkeiten.