Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 02. November 1990
§ 6

§ 6 – Erhebungsmerkmale bei Einrichtungen nach § 2 Nummer 3 (Berufsakademien)

(1) Bei den in § 2 Nummer 3 genannten Einrichtungen werden für alle Studierenden und Prüfungsteilnehmenden jährlich jeweils nach Ablauf der Immatrikulationsfrist oder nach bestandener oder endgültig nicht bestandener Abschlussprüfung folgende Erhebungsmerkmale erfasst: Geschlecht; normal normal Geburtsmonat und -jahr; normal normal Staatsangehörigkeit; normal normal Studiengang; normal normal Land des Erwerbs und Art der Berufsakademiezugangsberechtigung; normal normal Bezeichnung der Berufsakademie. normal normal normal arabic (2) Bei den in § 2 Nummer 3 genannten Einrichtungen werden für Prüfungsteilnehmende nach bestandener oder endgültig nicht bestandener Abschlussprüfung zusätzlich folgende Merkmale erfasst: Art der Prüfung; normal normal Fach; normal normal Prüfungserfolg, Gesamtnote abgelegter Prüfungen; normal normal Auslandsaufenthalte nach Art des Aufenthalts; Dauer des Aufenthalts in Monaten; Staat des Aufenthalts; Art des Mobilitätsprogramms. normal normal normal arabic (3) Bei den in § 2 Nummer 3 genannten Einrichtungen werden für das Personal jährlich zum 1. Dezember folgende Merkmale erfasst: fachliche und organisatorische Zugehörigkeit; normal normal Geschlecht; normal normal Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis; normal normal Bezeichnung der Berufsakademie. normal normal normal arabic (4) Bei den in § 2 Nummer 3 genannten Einrichtungen werden für das wissenschaftliche und künstlerische Personal jährlich zum 1. Dezember zusätzlich zu den Merkmalen nach Absatz 3 die Merkmale Geburtsmonat und -jahr erfasst. (5) Bei den in § 2 Nummer 3 genannten Einrichtungen mit kameralistischem Rechnungswesen werden die Ausgaben und Einnahmen erfasst. Bei Einrichtungen mit kaufmännischem Rechnungswesen werden die Aufwendungen, Erträge und Investitionsausgaben erfasst. Des Weiteren wird die Bezeichnung der Berufsakademie erfasst: jährlich: a) nach Arten; normal normal b) in fachlicher und organisatorischer Gliederung; normal normal normal alpha normal normal vierteljährlich: nach Arten. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Jährlich werden für Studierende und Prüfungsteilnehmende bestimmte Daten wie Geschlecht, Geburtsmonat und -jahr, Staatsangehörigkeit, Studiengang und Berufsakademie erfasst.
  • Nach bestandener oder nicht bestandener Prüfung werden zusätzlich Informationen zur Art der Prüfung, Fach, Prüfungserfolg und Auslandsaufenthalten erfasst.
  • Für das Personal werden jährlich zum 1. Dezember Daten zu fachlicher Zugehörigkeit, Geschlecht und Beschäftigungsverhältnis erfasst.
  • Wissenschaftliches und künstlerisches Personal muss zusätzlich zum Personal auch Geburtsmonat und -jahr angeben.
  • Einrichtungen mit kameralistischem Rechnungswesen erfassen Einnahmen und Ausgaben, während solche mit kaufmännischem Rechnungswesen Aufwendungen und Erträge erfassen.