Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 10. Juli 2013
§ 57

§ 57 – Übergangsvorschrift

(1) Diese Verordnung ist nicht auf Grundleistungen anzuwenden, die vor dem 17. Juli 2013 vertraglich vereinbart wurden; insoweit bleiben die bisherigen Vorschriften anwendbar. (2) Die durch die Erste Verordnung zur Änderung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure vom 2. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2636) geänderten Vorschriften sind erst auf diejenigen Vertragsverhältnisse anzuwenden, die nach Ablauf des 31. Dezember 2020 begründet worden sind.

Kurz erklärt

  • Die Verordnung gilt nicht für Grundleistungen, die vor dem 17. Juli 2013 vereinbart wurden.
  • Für diese älteren Verträge bleiben die bisherigen Vorschriften gültig.
  • Änderungen durch die Erste Verordnung zur Änderung der Honorarordnung gelten ab dem 1. Januar 2021.
  • Die neuen Vorschriften sind nur für Verträge anwendbar, die nach dem 31. Dezember 2020 abgeschlossen wurden.
  • Alte Verträge unterliegen weiterhin den vorherigen Regelungen.