§ 50 – Besondere Grundlagen des Honorars
(1) Bei Gebäuden und zugehörigen baulichen Anlagen sind 55 Prozent der Baukonstruktionskosten und 10 Prozent der Kosten der Technischen Anlagen anrechenbar. (2) Die Vertragsparteien können bei Gebäuden mit einem hohen Anteil an Kosten der Gründung und der Tragkonstruktionen in Textform vereinbaren, dass die anrechenbaren Kosten abweichend von Absatz 1 nach Absatz 3 ermittelt werden. (3) Bei Ingenieurbauwerken sind 90 Prozent der Baukonstruktionskosten und 15 Prozent der Kosten der Technischen Anlagen anrechenbar. (4) Für Traggerüste bei Ingenieurbauwerken sind die Herstellkosten einschließlich der zugehörigen Kosten für Baustelleneinrichtungen anrechenbar. Bei mehrfach verwendeten Bauteilen ist der Neuwert anrechenbar. (5) Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass Kosten von Arbeiten, die nicht in den Absätzen 1 bis 3 erfasst sind, ganz oder teilweise anrechenbar sind, wenn der Auftragnehmer wegen dieser Arbeiten Mehrleistungen für das Tragwerk nach § 51 erbringt.
Kurz erklärt
- Bei Gebäuden sind 55 % der Baukonstruktionskosten und 10 % der Technischen Anlagen anrechenbar.
- Parteien können abweichende Vereinbarungen für Gebäude mit hohen Gründungskosten treffen.
- Bei Ingenieurbauwerken sind 90 % der Baukonstruktionskosten und 15 % der Technischen Anlagen anrechenbar.
- Für Traggerüste bei Ingenieurbauwerken sind die Herstellkosten und Baustelleneinrichtungen anrechenbar.
- Kosten für nicht erfasste Arbeiten können ganz oder teilweise anrechenbar sein, wenn der Auftragnehmer dafür Mehrleistungen erbringt.