Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 10. Juli 2013
§ 46

§ 46 – Besondere Grundlagen des Honorars

(1) Für Grundleistungen bei Verkehrsanlagen sind die Kosten der Baukonstruktion anrechenbar. Soweit der Auftragnehmer die Ausstattung von Anlagen des Straßen-, Schienen- und Flugverkehrs einschließlich der darin enthaltenen Entwässerungsanlagen, die der Zweckbestimmung der Verkehrsanlagen dienen, plant oder deren Ausführung überwacht, sind die dadurch entstehenden Kosten anrechenbar. (2) Für Grundleistungen bei Verkehrsanlagen sind auch die Kosten für Technische Anlagen, die der Auftragnehmer nicht fachlich plant oder deren Ausführung der Auftragnehmer nicht fachlich überwacht, vollständig anrechenbar bis zu einem Betrag von 25 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten und normal normal zur Hälfte anrechenbar mit dem Betrag, der 25 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten übersteigt. normal normal normal arabic (3) Nicht anrechenbar sind, soweit der Auftragnehmer die Anlagen weder plant noch ihre Ausführung überwacht, die Kosten für das Herrichten des Grundstücks, normal normal die öffentliche und die nichtöffentliche Erschließung, die Außenanlagen, das Umlegen und Verlegen von Leitungen, normal normal die Nebenanlagen von Anlagen des Straßen-, Schienen- und Flugverkehrs, normal normal verkehrsregelnde Maßnahmen während der Bauzeit. normal normal normal arabic (4) Für Grundleistungen der Leistungsphasen 1 bis 7 und 9 bei Verkehrsanlagen sind die Kosten für Erdarbeiten einschließlich Felsarbeiten anrechenbar bis zu einem Betrag von 40 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten nach Absatz 1 und normal normal 10 Prozent der Kosten für Ingenieurbauwerke anrechenbar, wenn dem Auftragnehmer für diese Ingenieurbauwerke nicht gleichzeitig Grundleistungen nach § 43 übertragen werden. normal normal normal arabic (5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 ermittelten Kosten sind für Grundleistungen des § 47 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 7 und 9 bei Straßen, die mehrere durchgehende Fahrspuren mit einer gemeinsamen Entwurfsachse und einer gemeinsamen Entwurfsgradiente haben, wie folgt anteilig anrechenbar: a) bei dreistreifigen Straßen zu 85 Prozent, normal normal b) bei vierstreifigen Straßen zu 70 Prozent und normal normal c) bei mehr als vierstreifigen Straßen zu 60 Prozent, normal normal normal alpha normal normal bei Gleis- und Bahnsteiganlagen, die zwei Gleise mit einem gemeinsamen Planum haben, zu 90 Prozent anrechenbar. Das Honorar für Gleis- und Bahnsteiganlagen mit mehr als zwei Gleisen oder Bahnsteigen kann abweichend von den Grundsätzen des Satzes 1, der Absätze 1 bis 4 und der §§ 47 und 48 vereinbart werden. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Die Kosten für die Baukonstruktion von Verkehrsanlagen sind anrechenbar, wenn der Auftragnehmer die Planung oder Überwachung übernimmt.
  • Technische Anlagen, die nicht fachlich geplant oder überwacht werden, sind bis zu 25 Prozent der anrechenbaren Kosten vollständig und darüber hinaus zur Hälfte anrechenbar.
  • Kosten für Grundstücksarbeiten, Erschließungen und Nebenanlagen sind nicht anrechenbar, wenn der Auftragnehmer nicht plant oder überwacht.
  • Erdarbeiten sind bis zu 40 Prozent der anrechenbaren Kosten und 10 Prozent der Ingenieurbaukosten anrechenbar, wenn keine Grundleistungen für diese Ingenieurbauwerke übertragen werden.
  • Die anrechenbaren Kosten für Straßen variieren je nach Anzahl der Fahrspuren und können bis zu 90 Prozent für Gleis- und Bahnsteiganlagen betragen.