Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 10. Juli 2013
§ 17

§ 17 – Anwendungsbereich

(1) Leistungen der Bauleitplanung umfassen die Vorbereitung der Aufstellung von Flächennutzungs- und Bebauungsplänen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Baugesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung die erforderlichen Ausarbeitungen und Planfassungen sowie die Mitwirkung beim Verfahren. (2) Leistungen beim Städtebaulichen Entwurf sind Besondere Leistungen.

Kurz erklärt

  • Die Bauleitplanung bereitet die Erstellung von Flächennutzungs- und Bebauungsplänen vor.
  • Diese Pläne müssen den Vorgaben des Baugesetzbuches entsprechen.
  • Es sind verschiedene Ausarbeitungen und Planversionen erforderlich.
  • Die Bauleitplanung umfasst auch die Mitwirkung im Verfahren.
  • Besondere Leistungen im Städtebaulichen Entwurf sind separat geregelt.