Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
10. Juli 2013
§ 17
§ 17 – Anwendungsbereich
(1) Leistungen der Bauleitplanung umfassen die Vorbereitung der Aufstellung von Flächennutzungs- und Bebauungsplänen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Baugesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung die erforderlichen Ausarbeitungen und Planfassungen sowie die Mitwirkung beim Verfahren. (2) Leistungen beim Städtebaulichen Entwurf sind Besondere Leistungen.
Kurz erklärt
- Die Bauleitplanung bereitet die Erstellung von Flächennutzungs- und Bebauungsplänen vor.
- Diese Pläne müssen den Vorgaben des Baugesetzbuches entsprechen.
- Es sind verschiedene Ausarbeitungen und Planversionen erforderlich.
- Die Bauleitplanung umfasst auch die Mitwirkung im Verfahren.
- Besondere Leistungen im Städtebaulichen Entwurf sind separat geregelt.