Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 10. Juli 2013
§ 15

§ 15 – Fälligkeit des Honorars, Abschlagszahlungen

Für die Fälligkeit der Honorare für die von dieser Verordnung erfassten Leistungen gilt § 650g Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. Für das Recht, Abschlagszahlungen zu verlangen, gilt § 632a des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

Kurz erklärt

  • Die Honorare für bestimmte Leistungen werden nach § 650g Absatz 4 BGB fällig.
  • Abschlagszahlungen können gemäß § 632a BGB verlangt werden.
  • Die Regelungen beziehen sich auf die in der Verordnung genannten Leistungen.
  • Die genannten Paragraphen des BGB sind hier anwendbar.
  • Es handelt sich um rechtliche Bestimmungen zu Zahlungen und Honoraren.